Schiedsklausel im Vertrag: Wann ist sie sinnvoll – und wann nicht?

Eine Schiedsvereinbarung kann im Konfliktfall Kosten sparen, Verfahren beschleunigen und sensible Auseinandersetzungen aus der Öffentlichkeit heraushalten. Mit ihr legen Parteien fest, dass Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden. Gerade bei Sachverhalten im Zusammenhang mit komplexen und vertraulichen Verträgen kann das sinnvoll sein. Gleichzeitig ist eine Schiedsklausel kein Vertragsbaustein, der unbedarft in jedes Vertragsmuster übernommen werden sollte. Wann ist eine Schiedsklausel also wirklich sinnvoll und wann sollte besser darauf verzichtet werden?

1. Was ist eine Schiedsvereinbarung?

Eine Schiedsvereinbarung ist eine vertragliche Abrede, mit der die Vertragsparteien festlegen, dass bestimmte Streitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Sie kann entweder als eigene Vereinbarung abgeschlossen oder als Schiedsklausel direkt in einen Vertrag aufgenommen werden. Inhaltlich betrifft sie meist alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen können – etwa Fragen zur Erfüllung, Auslegung, Beendigung oder auch Schadenersatzansprüchen.

Im Unterschied zu einer bloßen Mediations- oder Schlichtungsklausel führt eine Schiedsklausel zu einem verbindlichen Verfahren mit rechtsverbindlicher Entscheidung. Das Schiedsgericht ersetzt also im Streitfall das staatliche Gericht. Genau deshalb ist die Formulierung der Schiedsklausel so wichtig: Diese entscheidet in der Regel, wo ein Konflikt ausgetragen, in welcher Sprache das Verfahren geführt, wie vertraulich und durch wie viele Schiedsrichter mit welchen Grad an Spezialisierung über den Streitfall entschieden wird.

2. Wann sind Schiedsklauseln besonders sinnvoll?

Eine Schiedsklausel ist vor allem in Verträgen sinnvoll, die wirtschaftlich bedeutsam, technisch komplex oder grenzüberschreitend sind. Das betrifft etwa Unternehmenskäufe, Gesellschaftervereinbarungen, Joint Ventures, internationale Liefer- und Vertriebsverträge, Anlagenbauverträge oder langfristige Kooperationsvereinbarungen. In solchen Konstellationen geht es häufig nicht nur um juristische Standardfragen, sondern um wirtschaftliche Zusammenhänge, technische Spezialthemen oder sensible und vertrauliche Unternehmensinformationen..

Ein Beispiel aus der Praxis: Zwei Unternehmen aus unterschiedlichen Staaten schließen einen langfristigen Liefervertrag über Spezialmaschinen. Kommt es später zu Streitigkeiten wegen behaupteter Mängel oder Verzögerungen, stellt sich schnell die Frage, vor welchem Gericht dieser Konflikt ausgetragen werden soll. Ein staatliches Gericht ist nicht immer die beste Lösung – eine Partei ist allfälligen Reisekosten für Verhandlungen ausgesetzt, das Verfahren wird in einer für eine der Parteien fremden Sprachen geführt, es mangelt in dem Gerichtssprengel allenfalls an notwendiger Branchenkenntnis etc.

Genau hier kann eine Schiedsklausel vorteilhaft sein. Denn im Schiedsverfahren lässt sich der Rahmen des Verfahrens deutlich besser auf die Bedürfnisse der Parteien und des Vertrags zuschneiden.

Die Parteien können etwa festlegen, dass das Verfahren in Wien oder an einem beliebigen anderen Ort stattfindet, auf Deutsch, Englisch oder in einer sonstigen Sprache geführt wird und von Schiedsrichtern entschieden wird, die Erfahrung mit internationalen Handelsverträgen oder technischen Projekten haben. Gerade in internationalen Vertragsbeziehungen ist das oft ein entscheidender Vorteil.

3. Vorteile einer Schiedsklausel: Vertraulichkeit, internationale Durchsetzung von Schiedssprüchen, Fachwissen und mehr Flexibilität

Ein wichtiger Vorteil einer Schiedsklausel ist die Vertraulichkeit. Während Gerichtsverfahren grundsätzlich öffentlich sind, werden Schiedsverfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Das ist für Unternehmen besonders dann relevant, wenn sensible Unterlagen, interne Kommunikation, Geschäftsgeheimnisse, Preisstrukturen oder strategische Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind. Niemand möchte, dass eine wirtschaftlich heikle Auseinandersetzung öffentlich sichtbar wird – erst recht nicht, wenn sie Kunden, Investoren oder Mitbewerber interessieren könnte.

Ein weiterer sehr bedeutender Vorteil ist die internationale Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Wer international tätig ist, braucht nicht nur eine Entscheidung, sondern eine Entscheidung, die sich im Zweifel auch im Ausland vollstrecken lässt. Dies gilt umso mehr, wenn eine der Parteien ihren Sitz nicht innerhalb der EU/EWR hat und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nicht anderweitig sichergestellt ist. Schiedssprüche sind auf Basis internationaler Abkommen, wie dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New York Übereinkommen“) in den meisten Staaten gut durchsetzbar. Dies bietet gerade bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen einen praktischen Mehrwert.

Hinzu kommt die Flexibilität des Verfahrens. Die Parteien können den Schiedsort, das anwendbare (Verfahrens-)Recht, die Verfahrenssprache, die Zahl der Schiedsrichter und auch die Verfahrensordnung selbst bestimmen. Das schafft Planbarkeit. Wer mit internationalen Vertragspartnern arbeitet, weiß, wie wertvoll es sein kann, sich frühzeitig auf einen neutralen Ort und ein neutrales Verfahren zu einigen, statt später über Zuständigkeiten zu streiten.

Ein weiterer Pluspunkt ist die fachliche Spezialisierung. In wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten wünschen sich Parteien in der Regel Richter, die nicht nur juristisch sattelfest sind, sondern auch die wirtschaftliche Realität hinter dem Vertrag verstehen. In Schiedsverfahren können Schiedsrichter ausgewählt werden, die mit der jeweiligen Branche, Vertragsstruktur oder technischen Materie vertraut sind. Das kann bei komplexen Lieferketten, Gesellschafterstreitigkeiten, Bauprojekten oder versicherungsnahen Sachverhalten ebenfalls ein erheblicher Vorteil sein.

4. Wann kann eine Schiedsklausel zum Nachteil werden ?

Eine Schiedsvereinbarung ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Gerade bei kleineren oder weniger komplexen Vertragsverhältnissen kann sie sich als unnötig teuer oder unpraktisch erweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Streitwert überschaubar ist und keine besonderen Anforderungen an Vertraulichkeit, Internationalität oder Spezialisierung bestehen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Zwei österreichische Unternehmen schließen einen Standardvertrag über eine einmalige Warenlieferung mit begrenztem wirtschaftlichem Risiko. Kommt es später zu einer Streitigkeit über eine offene Forderung oder über Gewährleistungsfragen im mittleren fünfstelligen Bereich, kann ein Schiedsverfahren schnell unverhältnismäßig werden. Denn anders als vor staatlichen Gerichten, müssen die Parteien im Schiedsverfahren nicht nur ihre Anwälte, sondern auch die Schiedsrichter bezahlen. Werden, wie oft üblich drei Schiedsrichter vorgesehen, steigen die Kosten entsprechend. Was bei einem komplexen Millionenstreit sinnvoll ist, kann bei einer überschaubaren Forderung wirtschaftlich schlicht unvernünftig sein.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der in der Praxis kritisch sein kann: Schiedssprüche sind nur eingeschränkt überprüfbar. Wer vor einem staatlichen Gericht unterliegt, kann gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergreifen. Im Schiedsverfahren ist diese Kontrollmöglichkeit deutlich eingeschränkter. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt; anfechtbar ist ein Schiedsspruch meist nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Das ist einerseits ein Vorteil, weil schneller Rechtsfrieden herrscht. Andererseits bedeutet es auch, dass unliebsame Entscheidungen nur sehr begrenzt korrigiert werden können.

5. Mehrparteienverträge: Was es hier zu beachten gilt

Schiedsklauseln werden besonders anspruchsvoll, wenn mehrere Parteien beteiligt sind. Das ist etwa bei Gesellschaftervereinbarungen, Konsortialverträgen, Joint Ventures, Bauprojekten oder Lieferketten mit mehreren Beteiligten der Fall. In solchen Konstellationen reicht eine einfache Musterklausel oft nicht aus.

Denn sobald mehrere Kläger oder Beklagte im Raum stehen, stellen sich zusätzliche Fragen: Wer benennt die Schiedsrichter? Was passiert, wenn sich mehrere Parteien auf einer Seite nicht einigen können? Können Dritte in das Verfahren einbezogen werden? Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren möglich? Werden diese Fragen nicht sauber geregelt, kann aus der vermeintlich effizienten Schiedsklausel rasch ein Streit über Zuständigkeiten, Bestellung von Schiedsrichtern und Verfahrensfragen entstehen.

Gerade in komplexen Vertragsstrukturen zeigt sich deshalb, dass die Qualität der Schiedsklausel über ihren späteren Nutzen entscheidet. Eine schlecht formulierte Klausel löst keine Probleme – sie schafft neue.

6. Nicht jede Schiedsklausel ist zulässig

Schiedsklauseln sind vor allem ein Instrument für Verträge zwischen Unternehmen. Sobald Verbraucher beteiligt sind, gibt es deutlich strengere rechtliche Anforderungen. Das betrifft sowohl die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch die Frage, in welchem Umfang auf den staatlichen Rechtsweg überhaupt wirksam verzichtet werden kann. Wer mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet oder Vertragsmuster sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich einsetzt, sollte besonders vorsichtig sein.

Auch im rein unternehmerischen Bereich gilt: Nicht jede Schiedsklausel ist automatisch wirksam. Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Klauseln führen immer wieder dazu, dass zunächst darüber gestritten wird, ob überhaupt wirksam ein Schiedsverfahren vereinbart wurde. Das ist genau das Gegenteil dessen, was eine gute Streitbeilegungsklausel erreichen soll.

7. Was eine gute Schiedsklausel ausmacht

Eine gute Schiedsklausel beschränkt sich nicht auf den Satz, dass „Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden“. Sie muss zum Vertrag, zur Branche und zum erwartbaren Konflikt passen. In der Praxis sollten jedenfalls der umfängliche Anwendungsbereich der Klausel, der Schiedsort, die Verfahrenssprache, die Anzahl der Schiedsrichter und ggf. die anwendbare Schiedsordnung und das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht geregelt werden. Bei komplexeren Verträgen sind außerdem Bestimmungen zu Mehrparteienverhältnissen, zur Einbeziehung Dritter, zur Verbindung mehrerer Verfahren oder zur Kostenverteilung sinnvoll.

Entscheidend ist, dass die Schiedsklausel Teil der gesamten Vertragsstrategie ist. Wer ein hohes Maß an Vertraulichkeit benötigt, internationale Vollstreckbarkeit sicherstellen möchte oder komplexe Streitigkeiten aus einem spezialisierten Umfeld erwartet, wird die Schiedsvereinbarung anders gestalten als jemand, der nur eine pragmatische Lösung für potenzielle Standardstreitigkeiten sucht.

8. Fazit

Eine Schiedsklausel ist kein Standard-Vertragsbaustein, sondern eine strategische Entscheidung.

Bei komplexen Unternehmensverträgen, internationalen Geschäftsbeziehungen, hohen Streitwerten und sensiblen wirtschaftlichen Themen kann eine Schiedsvereinbarung erhebliche Vorteile bringen: mehr Vertraulichkeit, mehr Spezialisierung, mehr Flexibilität und oft eine bessere internationale Durchsetzbarkeit.

Bei kleineren, einfachen oder rein nationalen Vertragsverhältnissen kann sie dagegen unnötige Kosten verursachen und die Rechtsdurchsetzung eher erschweren als erleichtern.

Die richtige Frage lautet daher: Passt eine Schiedsklausel zu diesem Vertrag?


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Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

„Paul Krepil was incredibly well prepared and always kept everything together.“ – Legal500 (2024)

 

„Paul Krepil knows the case in depth, quick and useful responses. He typically knows even minor details by heart.“ – Legal500 (2023)

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Cerha Hempel
Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
  • Vertretung eins Kreditinstituts in Exekutions- und Vollstreckungsverfahren über einen Schiedsspruch in Höhe von über EUR 200 Millionen.
  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
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  • Obstructing Arbitral Proceedings at Their Beginning: A Bumpy Road (Not) to Take in Austrian Yearbook on International Arbitration 2024 (Manz 2024, Co-Autor)
  • Regelmäßige Vortragstätigkeit an der Akademie für Recht und Steuern  – „Einführung in das Vertragsrecht“ (ARS)
  • Litigation & Dispute Resolution, 2024, 17th Edition, Austria, International Comparative Legal Guide (ICLG, 2024, Co-Autor)
  • The Banking Litigation Law Review – Austrian Chapter, 5th Edition (Law Business Research 2021; Co-Autor)
  • Class & Group Actions 2019: International Comparative Legal Guide, 11th Edition (ICLG 2019; Co-Autor)
  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
  • Global Legal Insights – Bribery & Corruption: Austrian Chapter (GLI 2018; Co-Autor)
  • The Class Action Law Review – Austrian Chapter, 2nd Edition (Law Business Research 2017, Co-Autor)

Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2017 – 2021

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Paulitsch Law
Wolf Theiss

Universität Wien (Mag.iur.)
Universität Oslo, Norwegen

  • Beratung und Vertretung eines Steuerberaters in umfangreichen Zivilprozessen über behauptete Millionenschäden wegen vorgeworfener Fehlberatung; mehrere (teils bereits rechtskräftige) Klagsabweisungen konnten erzielt werden.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
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  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
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  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
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  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

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Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

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  • (Europäische) Mahnverfahren
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