1. Wann haftet ein Unternehmen nach dem VbVG?
Kern der Verbandsverantwortlichkeit ist die Zurechnung einer Straftat an das Unternehmen. Das Gesetz sieht zwei Anknüpfungspunkte vor:
- Entweder wurde die Tat „zugunsten des Verbandes“ oder
- durch „Verletzung von Verbandspflichten“ begangen.
Eine Tat zugunsten des Verbandes ist gegeben, wenn das Unternehmen dadurch wirtschaftlich profitieren sollte – etwa durch eine angestrebte Bereicherung, durch Kosteneinsparungen oder durch die Sicherung oder Erlangung geschäftlicher Vorteile. Typische Beispiele sind manipulierte Bilanzen, unzulässige Preisabsprachen oder Delikte im Bereich Korruption und Abgaben.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Pflichten verletzt werden, die das Unternehmen gesetzlich oder organisatorisch treffen. Dies umfasst insbesondere im Zivil-, Verwaltungs- und Aufsichtsrecht verankerte Sorgfalts- und Schutzpflichten. Oft reicht bereits ein strukturelles oder organisatorisches Defizit aus, um eine Haftung auszulösen – selbst dann, wenn die Straftat von einem einzelnen Mitarbeiter gesetzt wurde.
2. Unterscheidung zwischen Entscheidungsträger- und Mitarbeitertat
Das VbVG unterscheidet zwischen Straftaten von
- Entscheidungsträgern und
- Mitarbeitern.
Entscheidungsträger sind Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist, Aufsichtsrat, aber auch sonstige Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung wie Gesellschafter oder faktische Geschäftsführer. Handeln diese Personen rechtswidrig und schuldhaft in ihrer Funktion, wird die Tat dem Verband unmittelbar zugerechnet. In der Praxis bedeutet dies, dass Fehlverhalten auf Leitungsebene nahezu automatisch auch zu einer Verbandsverantwortlichkeit führt.
Komplexer ist die Situation bei Straftaten von Mitarbeitern. Hier haftet das Unternehmen nur, wenn die Tat durch mangelhafte Aufsicht oder unzureichende Organisation ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. Ein fehlendes Vier-Augen-Prinzip, unklare Zuständigkeiten, nicht dokumentierte Prozesse oder unzureichende Schulungen können ausreichen, um dem Unternehmen eine „Organisationsverantwortung“ anzulasten.
3. Drohende Konsequenzen
- Geldbußen
Im Falle einer Verantwortlichkeit kann das Gericht eine Verbandsgeldbuße verhängen. Deren Höhe richtet sich nach der Strafdrohung der zugrunde liegenden Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die möglichen Bußen reichen – abhängig vom Delikt – bis in den Millionenbereich.
Das Verhalten des Unternehmens im Zuge der Aufklärung spielt bei der Bemessung der Geldbuße eine zentrale Rolle. Kooperation mit den Behörden, interne Untersuchungen, Schadensgutmachung sowie die Implementierung oder Verbesserung von Compliance-Maßnahmen können die Sanktion deutlich reduzieren oder sogar dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des sogenannten Verfolgungsermessens von einer strafrechtlichen Verfolgung absieht.
- Weitere Konsequenzen
Zudem gehen mit einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen meist auch weitreichende Kollateralschäden einher: Bereits die Beschuldigtenstellung allein kann zu einem Reputationsverlust, verwaltungsrechtlichen Problematiken und wirtschaftliche Schäden führen.

4. Wo liegen die größten Risiken in der Praxis?
Besonders häufig kommt es zu Verbandsverfahren im Bereich von Wirtschaftsstraftaten – etwa Betrug, Untreue, Korruption, wettbewerbswidrige Absprachen oder Abgabenhinterziehung. Auch Verstöße im Bereich Umwelt, Arbeitnehmerschutz oder Produktsicherheit können eine Verbandsverantwortlichkeit begründen.
Auffällig ist, dass Unternehmen oft nicht wegen „aktiver“ krimineller Energie belangt werden, sondern weil interne Strukturen unvollständig oder unzureichend dokumentiert waren.
Fehlende Kontrollmechanismen oder unklare Verantwortlichkeiten zählen zu den häufigsten Auslösern eines Verbandsverfahrens.
5. Wie können Unternehmen das Risiko minimieren?
Wirksame Präventionsmaßnahmen sind der Schlüssel zur Risikominimierung – und werden auch von Behörden und Gerichten entsprechend berücksichtigt.
- Ein gut strukturiertes Compliance-System dient daher nicht nur der Prävention, sondern ist gleichzeitig ein zentrales Verteidigungsinstrument. Dies kann Voraussetzung für ein Absehen der Verfolgung oder einer diversionellen Maßnahme sein.
- Entscheidend ist eine klare und nachvollziehbare Organisation, in der Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Kontrollmechanismen eindeutig geregelt sind.
- Ein funktionierendes internes Kontrollsystem mit Risikobewertungen, Freigabeprozessen und regelmäßigen Überprüfungen bildet die Grundlage für jede moderne Compliance-Struktur.
- Ebenso wichtig sind verbindliche Verhaltensrichtlinien und ein konsistenter „Tone from the Top“. Richtlinien zu Anti-Korruption, Interessenkonflikten und Geldwäscheprävention sollten verständlich formuliert und allen Mitarbeitern zugänglich sein.
- Wesentlich sind auch regelmäßige Schulungen jener Bereiche, in denen typischerweise strafrechtliche Risiken entstehen – etwa im Vertrieb, Einkauf, Finanzbereich oder Management. Schulungen dienen nicht nur der Sensibilisierung, sondern schaffen auch eine wichtige Dokumentation, die in einem Strafverfahren von großem Vorteil sein kann.
- Schließlich sollten Unternehmen bei Verdachtsfällen nicht zögern interne Untersuchungen anzustellen. Eine rasche Aufklärung, die Sicherung relevanter Daten, Kooperation mit Behörden und gegebenenfalls Schadensgutmachung können entscheidend dazu beitragen, strafrechtliche Konsequenzen und wirtschaftliche Schäden zu verhindern oder zu mildern.
6. Fazit
Das VbVG hat sich in der Praxis etabliert und setzt vor allem auf Prävention, Kooperation und Aufklärung. Seine konsequente Anwendung zeigt: Gute Organisation schützt – rechtlich, wirtschaftlich und reputativ.
Unternehmen, die klare Strukturen schaffen, Risiken aktiv managen und Compliance als gelebten Bestandteil ihres Alltags begreifen, können das Risiko eines Verbandsverfahrens deutlich senken – und sind zugleich besser vorbereitet, wenn doch einmal ein Verdachtsfall auftritt. Das trifft insbesondere auf Fälle von Mitarbeitertaten zu, bei denen zusätzlich stets ein Organisationsverschulden vorausgesetzt wird.
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