Cybercrime: Wann sind österreichische Behörden zuständig?

Cybercrime-Delikte gehören heute zu den dynamischsten Bereichen des Strafrechts. Angriffe erfolgen grenzüberschreitend. Täter und Opfer befinden sich oft in verschiedenen Staaten und die technischen Abläufe sind komplex. Für Betroffene stellt sich daher häufig die Frage: Wann dürfen österreichische Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) überhaupt tätig werden?
  1. Territorialität als Ausgangspunkt – „Inlandstat“

Grundsätzlich gilt in Österreich das Territorialitätsprinzip. Demnach unterliegen strafbare Handlungen dem österreichischen Strafrecht, wenn sie im Inland begangen werden (§ 62 StGB). Was konkret als „im Inland begangen“ anzusehen ist richtet sich nach § 67 Abs 2 StGB. Eine Tat gilt an jenem Ort begangen, an dem

  • der Täter gehandelt hat (Handlungsort), oder
  • der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (Erfolgsort).

Genau hier beginnen bei Cybercrime die Probleme. Handlungs- und Erfolgsort liegen häufig in unterschiedlichen Staaten.

Beispiel: Ein Täter verfasst eine Phishing-Mail in Deutschland, das Opfer überweist von Österreich aus Geld auf ein Konto in Frankreich. Ob österreichische Behörden in derartigen Konstellationen zuständig sind, ist nicht immer eindeutig.


  1. Zuständigkeit auch ohne Inlandstat (§ 64 StGB)

In bestimmten Fällen sind die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch dann zuständig, wenn die Tat komplett im Ausland begangen wurde (Handlung und Erfolg). § 64 StGB erfasst bestimmte Straftaten extraterritorial. Für den Cybercrime-Bereich besonders relevant:

  • Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen zugunsten des Auslands
  • Kriminelle Organisation
  • Schwere Nötigung
  • Geldwäscherei

Auch Beitragstäter, die vom Ausland aus zu einer Inlandstat beitragen, können in Österreich strafbar sein (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB).

Beispiel: Ein Täter in der Schweiz teilt, liked oder kommentiert einen von einem in Österreich handelnden Täter geposteten strafbaren Inhalt auf Instagram oder Facebook.


  1. Praxisrelevante Cybercrime-Delikte und österreichische Zuständigkeit

a) Betrug (§ 146 StGB) und Erpressung (§ 144 StGB)

Bei beiden Delikten handelt es sich um klassische Erfolgsdelikte. Der Erfolgsort ist dort, wo der Vermögensschaden eintritt. Somit jener Ort, an dem das Opfer die Möglichkeit verliert, über das betroffene Vermögen frei zu verfügen – zB bei Überweisungen auf ein fremdes Bankkonto am Sitz der Bank des Opfers. Es war daher bislang entscheidend, dass die Überweisung des Opfers von einem inländischen Bankkonto erfolgt.

Wichtiges OGH-Update (2025): Der OGH stellte dieses Jahr klar, dass auch ein tatbestandsmäßiger Zwischenerfolg für österreichische Gerichtsbarkeit genügt – selbst, wenn der eigentliche Schaden erst im Ausland eintritt. Das bringt eine große Erleichterung für Opfer von Kryptobetrug oder Investment-Scams, bei denen sich Täter eines zwischengeschalteten ausländischen Bankkontos oder Kryptokontos der Opfer bedienen.

b) Cybermobbing (§ 107c StGB)

Cybermobbing ist einerseits ein Erfolgsdelikt und andererseits ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Entscheidend ist, ob der Täter für die Tatbegehung Telekommunikation oder ein Computersystem im Inland verwendet oder die Ehrverletzung im Inland „für eine längere Zeit“ wahrnehmbar ist. Damit sind die österreichischen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig zuständig, wenn der betroffene Inhalt hier zu Lande abrufbar ist.

c) Hacking – widerrechtlicher Zugriff (§ 118a StGB)

Um Hacking im strafrechtlichen Sinn handelt es sich, wenn sich der Täter zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung Zugang verschafft. Ein inländischer Tatort ist gegeben, wenn sich der Täter aus Österreich Zugang zum fremden Computersystem verschafft (Handlungsort) oder sich das angegriffene Computersystem in Österreich befindet (Erfolgsort).

d) Datenbeschädigung (§ 126a StGB)

Eine strafrechtliche Datenbeschädigung liegt vor, wenn jemand einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt. Es handelt sich um Erfolgsdelikt, da ein Schadenseintritt vorausgesetzt wird. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sind damit auch dann zuständig, wenn der Täter das Verändern, Löschen, sonst Unbrauchbarmachen oder Unterdrücken im Ausland begeht, der Schaden aber an Daten im Inland eingetreten ist.

e) Missbrauch von Computerprogrammen (§ 126c StGB)

Strafbar ist die Herstellung von Computerprogrammen, um sich über diese unrechtmäßig Zugang zu Daten zu verschaffen. Es handelt sich um eine häufige Vorbereitungshandlung zu anderen Cybercrime-Delikten. § 126c StGB ist ein reines Tätigkeitsdelikt, ohne Erfolgserfordernis. Österreichische Strafverfolgungsbehörden sind zuständig, wenn die „Vorbereitungshandlung“ im Inland erfolgt.

f) Datenfälschung (§ 225a StGB)

Auch wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden, macht sich in Österreich strafbar. Dabei ist es für die inländische Zuständigkeit ausreichend, dass echte Daten im Inland verfälscht oder falsche Daten im Inland hergestellt werden.


4. Fazit

Ob die österreichische Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt, hängt vom jeweiligen Deliktstypus (Handlungs- oder Erfolgsdelikt) ab. Wenn der Täter aus dem Ausland agiert, kommt nur bei Erfolgsdelikten eine österreichische Zuständigkeit in Frage. Gerade in komplexen Cybercrime-Fällen können aber bereits Zwischenerfolge oder die Wahrnehmbarkeit im Inland ausreichen.

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Fachpublikation von Dr. Paul Krepil „Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit“ (ecolex 2025/426).


Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Cybercrime-Fälle sind technisch und rechtlich anspruchsvoll. Fragen der internationalen Zuständigkeit entscheiden oft darüber, ob die österreichische Polizei oder Staatsanwaltschaft tätig werden und Ermittlungen aufnehmen oder ob Betroffene an ausländische Strafverfolgungsbehörden verwiesen werden. Dies ist sowohl für Opfer von Cybercrime, aber auch die Verteidigung von Tätern relevant.

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Insichgeschäfte bei der GmbH: Wann werden Verträge mit sich selbst zur Haftungsfalle?

In der Theorie klingt es simpel: Ein Geschäftsführer leitet die Geschäfte der GmbH. Dabei hat er stets die Interessen dieser Gesellschaft zu wahren. In der Praxis sind Geschäftsführer aber häufig in unterschiedlichen Gesellschaften eingesetzt. Der Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens ist vielleicht auch der private Verpächter der notwendigen Produktionsstätte oder Geschäftsführer eines Vertriebsunternehmens, das die Produkte weiterverkauft.

Geschäftsführerhaftung – Business Judgment Rule

Geschäftsführer sind laufend mit unternehmerischen Entscheidungen konfrontiert. Deren wirtschaftlicher Ausgang ist naturgemäß häufig ungewiss. Investitionen, strategische Neuausrichtungen, aber auch das Tagesgeschäft bergen Chancen und Risiken. Das österreichische Recht trägt dieser Realität Rechnung, indem es Geschäftsführern nicht jede Fehlentscheidung haftungsrechtlich anlastet. Zentrales Instrument hierfür ist die sogenannte Business Judgment Rule. Sie stellt klar, dass nicht der wirtschaftliche Erfolg einer Entscheidung maßgeblich ist, sondern wie sie zustande gekommen ist.

Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

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Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

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Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
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  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
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  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
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Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

seit 2025
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  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: From Corruption to Laundering in Austria/Europe: Legal and Practical Responses to an Evolving Threat (IACA 2025)
  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
  • Tagung Geldwäsche Vortrag: AML- und Betrugs-Compliance (ARS Akademie 2024)
  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
  • Expertenpanel zu Risiken des Darkwebs (SMJ partners, AWCCA und Darkowl 2023)
  • blockchain-REAL Vortrag: Crypto-Crime – Aktuelle Betrugs- und Geldwäschefälle (Linde und GEWINN 2022)
  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

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Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

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