1. Was ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht?
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Gesellschaftsrechts. Sie wurde maßgeblich von der Rechtsprechung entwickelt und ist teilweise auch gesetzlich verankert, etwa in § 1186 ABGB und § 112 Abs 1 UGB. Die Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte die berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitgesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Sie gründet auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verständnis, dass eine Gesellschaft nicht lediglich ein Vertragsverhältnis, sondern eine auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Rechtsgemeinschaft ist.
Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Fallgruppen:
- Vertikale Treuepflicht: Die Pflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
- Horizontale Treuepflicht: Die Pflicht der Gesellschafter untereinander.
Beide Ausprägungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind dabei gleichermaßen zu beachten.
2. Die Intensität der Treuepflicht: Vom Familienunternehmen zur anonymen AG?
Die Intensität der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist nicht in jeder Gesellschaft gleich. Sie richtet sich insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander. In personalistisch geprägten Gesellschaften, etwa Familienunternehmen, Personengesellschaften oder GmbHs mit einer überschaubaren Anzahl an Gesellschaftern, bestehen regelmäßig besonders weitreichende Treuepflichten
Besonders in Familien-GmbHs oder Familien-Personengesellschaften sind die Anforderungen an die Loyalität hoch. Hier kann die Treuepflicht sogar Informations- und Aufklärungspflichten begründen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass kein Gesellschafter durch Informationsvorteile der Mehrheit oder durch mediatisierte Strukturen ungebührlich benachteiligt wird.
In Publikumsgesellschaften, insbesondere börsennotierten Aktiengesellschaften, tritt die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter hingegen in den Hintergrund. Dort beschränkt sich die Treuepflicht aufgrund der überwiegenden Rolle der Aktionäre als Kapitalgeber grundsätzlich auf einen geringen Umfang.
3. Das Wettbewerbsverbot als eine Konkretisierung der Treuepflicht
Eine der wichtigsten Ausprägungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist das Wettbewerbsverbot. Für Personengesellschaften (OG, KG) ist dies in § 112 Abs 2 UGB ausdrücklich gesetzlich geregelt. Aber auch GmbH-Gesellschafter können nach herrschender Ansicht nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft eigene Geschäfte betreiben oder sich als Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Gesellschaft beteiligen (dies gilt insb im Hinblick auf unternehmerisch tätige Mehrheitsgesellschafter, sowie bei konzernverbundenen Unternehmen).
Das Wettbewerbsverbot soll damit insbesondere Interessenkonflikte von vornherein verhindern und sicherstellen, dass ein Gesellschafter sein aus der Gesellschaft gewonnenes Insiderwissen wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige interne Informationen nicht zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil der Gesellschaft nutzt. Es handelt sich um einen präventiven Schutzmechanismus, der bereits bei der bloßen Gefährdung der Gesellschaftsinteressen ansetzt und nicht erst bei einem tatsächlichen Schadenseintritt (Gefährdungstatbestand). Wichtig ist hierbei:
- Geltungsbereich: Das Verbot gilt gemäß § 112 UGB grundsätzlich für Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG. Für GmbH-Geschäftsführer ist ein Wettbewerbsverbot in § 24 GmbHG gesetzlich verankert. Doch auch GmbH-Gesellschafter dürfen aufgrund der allgemeinen Treuepflicht kein Konkurrenzverhalten, etwa das „Vereiteln“ von Geschäftschancen zum Vorteil der eigenen Gesellschaft an den Tag legen.
- Dispositives Recht: Das gesetzliche Verbot (§ 112 UGB; § 24 GmbHG) ist nicht zwingend. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag Abweichungen vereinbaren oder im Einzelfall ihre Zustimmung zu einer Konkurrenztätigkeit erteilen.
- Nachvertragliches Verbot: Das gesetzliche Verbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Ein darüber hinausgehendes (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot muss explizit vertraglich vereinbart werden und ist in Anbetracht einer allfälligen Sittenwidrigkeit in seiner Dauer und Reichweite begrenzt (üblich sind maximal zwei Jahre).
4. Rechtsfolgen bei einer Treuepflichtverletzung: Konsequenzen und Risiken
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist kein bloßes moralisches Leitbild, sondern eine rechtlich verbindliche Verpflichtung. Verstöße bleiben nicht folgenlos. Gesetzgebung und Rechtsprechung stellen einen umfassenden Instrumente-Katalog bereit, um auf Treuepflichtverletzungen angemessen zu reagieren. Welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, richtet sich nach Art und Schwere der Pflichtverletzung sowie den Umständen des Einzelfalls:
- Unterlassungsanspruch und Mitwirkungspflicht: Besteht die Gefahr einer bevorstehenden oder fortdauernden Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, müssen die Gesellschaft und die betroffenen Mitgesellschafter nicht tatenlos zusehen. Sie können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um ein treuwidriges oder die Gesellschaft schädigendes Verhalten zu verhindern oder zu beenden. Bei drohenden Verstößen kann unter den Voraussetzungen des Einzelfalls auch eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommen. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann umgekehrt auch zu einem aktiven Handeln verpflichten. Verweigert ein Gesellschafter beispielsweise treuwidrig seine Zustimmung zu einer für die Gesellschaft erforderlichen oder im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahme, kann die Gesellschaft bzw. können die Mitgesellschafter unter den entsprechenden Voraussetzungen auf Leistung, insbesondere auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung, geklagt werden. Die Treuepflicht wirkt damit nicht nur als Abwehrrecht gegen schädigendes Verhalten, sondern kann auch einen Anspruch auf aktives, loyalitätsgerechtes Mitwirken eines Gesellschafters begründen.
- Anfechtung treuwidriger Beschlüsse: Ein häufiger Fall der Treuepflichtverletzung ist die missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung bzw. Gesellschaftsversammlung. Ein Beschluss, der unter treuwidriger Stimmabgabe zustande kommt, ist nach der Rechtsprechung zwar nicht automatisch nichtig, aber anfechtbar. Die betroffenen Gesellschafter können mittels Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses verlangen. Die Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen auf ihre Vereinbarkeit mit der Treuepflicht ist ein zentrales Anwendungsfeld dieses Rechtsinstituts.
- Schadenersatz: Verursacht ein Gesellschafter durch die schuldhafte Verletzung seiner Treuepflicht der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Eine besondere Ausprägung findet sich bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots bei Personengesellschaften. Hier kann die Gesellschaft gemäß § 113 UGB nicht nur Schadenersatz fordern, sondern alternativ auch verlangen, dass der treuwidrige Gesellschafter die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte an die Gesellschaft abtritt oder die daraus bezogene Vergütung herausgibt. Bei GmbHs ist dies gesetzlich nur für Geschäftsführer ausdrücklich geregelt (§ 24 GmbHG).
- Ultima Ratio – personelle und strukturelle Konsequenzen: Bei besonders schweren oder wiederholten Treuepflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis fundamental zerstören, sieht das Gesetz weitreichende, strukturelle Maßnahmen vor. Diese stellen die „ultima ratio“ dar und erfordern in der Regel eine gerichtliche Entscheidung und können den Ausschluss des Gesellschafters oder sogar die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben.
5. Praxisbeispiel 1: Der treuwidrige Gesellschafterbeschluss
Ein klassisches Konfliktfeld ist die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung. Grundsätzlich darf ein Gesellschafter seine eigenen Interessen frei verfolgen. Grenzen bestehen jedoch dort, wo die Interessen der Gesellschaft oder von Minderheitsgesellschaftern massiv und sachfremd verletzt werden.
Fall: Eine GmbH hat ein erfolgreiches Geschäftsjahr hinter sich. Der Mehrheitsgesellschafter, der kurzfristig Liquidität für ein privates Projekt benötigt, setzt gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters eine Vollausschüttung des Bilanzgewinns durch. Die Gesellschaft benötigt die Mittel jedoch dringend für eine Investition und zur Abwendung einer drohenden Krise.
Rechtliche Einordnung: Ein solches Stimmverhalten kann treuwidrig sein. Die Rechtsprechung prüft hier im Einzelfall, ob die Interessen der Gesellschaft an der Einbehaltung der Gewinne (Thesaurierung) die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung „massiv überwiegen“. Ist die Existenz der Gesellschaft gefährdet, gebietet die Treuepflicht, auf die Ausschüttung zu verzichten. Der Beschluss wäre somit anfechtbar.

6. Praxisbeispiel 2: Die Geschäftschance für sich nutzen?
Ein weiteres heikles Thema ist der Wettbewerb durch einen Gesellschafter. Während für Geschäftsführer idR ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt (§ 24 GmbHG), existiert eine solche explizite gesetzliche Regelung für den reinen GmbH-Gesellschafter nicht. Die Treuepflicht schließt diese Lücke jedoch teilweise.
Fall: Ein Minderheitsgesellschafter einer IT-Beratungs-GmbH erfährt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von einem lukrativen Großauftrag. Anstatt diese Chance für die GmbH zu verfolgen, gründet er heimlich ein eigenes IT-Unternehmen und schnappt der Gesellschaft den Kunden vor der Nase weg, indem er die ihm bekannten internen Kalkulationen der GmbH unterbietet.
Rechtliche Einordnung: Auch wenn kein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot besteht, ist dieses Verhalten eine klare Verletzung der Treuepflicht. Das Ausnutzen von Insiderwissen und das Abwerben von „verfestigten Geschäftschancen“ der Gesellschaft zum eigenen Vorteil ist unzulässig. Der Gesellschafter hat die ihm durch seine Stellung bekannt gewordenen Informationen treuwidrig für sich genutzt und die Gesellschaft geschädigt. Zudem kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (ua § 122 StGB – Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, § 153 StGB – Untreue).
7. Praxisbeispiel 3: Die Abberufung des unliebsamen Geschäftsführers
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist ein zentrales Recht der Gesellschafter einer GmbH. Gemäß § 16 Abs 1 GmbHG ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich („freie Abberufbarkeit“). Doch auch hier setzt die Treuepflicht Grenzen.
Fall: In einer Zwei-Personen-GmbH kommt es zu persönlichen Differenzen zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der Mehrheitsgesellschafter beruft den Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer ab, nicht weil dieser seine Pflichten verletzt hätte, sondern allein aus persönlichen Motiven und um die alleinige Kontrolle zu erlangen.
Rechtliche Einordnung: Eine solche Abberufung kann rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sein. Erfolgt der Vertrauensentzug aus „offenbar unsachlichen Gründen“, zur Unzeit oder in Schädigungsabsicht, kann der entsprechende Gesellschafterbeschluss angefochten werden. Die freie Abberufbarkeit ist kein Freibrief für Willkür. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Entscheidung von sachfremden Motiven geleitet war und damit die Treuepflicht gegenüber dem Mitgesellschafter verletzt wurde.
8. Fazit
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist ein flexibles und wirkungsvolles Instrument. Sie verlangt keine uneingeschränkte Hintanstellung der eigenen Interessen gegenüber jenen der Gesellschaft, aber eine faire und loyale Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall. Damit schützt sie Minderheitsgesellschafter vor willkürlichen Mehrheitsentscheidungen, gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und bewahrt das für jede Gesellschaft unverzichtbare Vertrauensverhältnis. Gerade weil ihre Reichweite nicht starr vorgegeben ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft (Realstruktur) abhängt, zählt sie aber auch zu den häufigsten Auslösern gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten.
Für Gesellschafter und Geschäftsführer ist die Kenntnis dieser oft „unsichtbaren Leitplanke“ daher unerlässlich. Eine vorausschauende Gestaltung von Gesellschafts- und Syndikatsverträgen kann zahlreiche Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden. Lässt sich ein Streit dennoch nicht verhindern, ist eine sorgfältige Analyse der Treuepflicht und einer allfälligen Treuepflichtverletzung regelmäßig entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
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