Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht: Schutzschild und Handlungsschranke für Gesellschafter

In jeder Gesellschaft – ob GmbH, Personengesellschaft (OG, KG) oder Aktiengesellschaft (AG) – bildet das Vertrauen zwischen den Gesellschaftern bzw. Partnern eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche und langfristige Zusammenarbeit. Dieses Vertrauen wird durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geschützt. Sie ist kein bloßes moralisches Gebot, sondern eine rechtlich verbindlich und verpflichtet Gesellschafter und je nach Konstellation auch Geschäftsführer zu loyalem Verhalten. Eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bleibt daher nicht ohne rechtliche Konsequenzen. Gesetz und Rechtsprechung stellen einen umfangreichen Katalog an Rechtsbehelfen zur Verfügung, um auf Treuepflichtverletzungen zu reagieren. Dazu können – abhängig von der konkreten Situation – insbesondere Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder die Anfechtung bzw. Unwirksamkeit bestimmter Gesellschafterbeschlüsse gehören.

1. Was ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht?

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Gesellschaftsrechts. Sie wurde maßgeblich von der Rechtsprechung entwickelt und ist teilweise auch gesetzlich verankert, etwa in § 1186 ABGB und § 112 Abs 1 UGB. Die Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte die berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitgesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Sie gründet auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verständnis, dass eine Gesellschaft nicht lediglich ein Vertragsverhältnis, sondern eine auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Rechtsgemeinschaft ist.

Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Fallgruppen:

  • Vertikale Treuepflicht: Die Pflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
  • Horizontale Treuepflicht: Die Pflicht der Gesellschafter untereinander.

Beide Ausprägungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind dabei gleichermaßen zu beachten.

2. Die Intensität der Treuepflicht: Vom Familienunternehmen zur anonymen AG?

Die Intensität der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist nicht in jeder Gesellschaft gleich. Sie richtet sich insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander. In personalistisch geprägten Gesellschaften, etwa Familienunternehmen, Personengesellschaften oder GmbHs mit einer überschaubaren Anzahl an Gesellschaftern, bestehen regelmäßig besonders weitreichende Treuepflichten

Besonders in Familien-GmbHs oder Familien-Personengesellschaften sind die Anforderungen an die Loyalität hoch. Hier kann die Treuepflicht sogar Informations- und Aufklärungspflichten begründen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass kein Gesellschafter durch Informationsvorteile der Mehrheit oder durch mediatisierte Strukturen ungebührlich benachteiligt wird.

In Publikumsgesellschaften, insbesondere börsennotierten Aktiengesellschaften, tritt die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter hingegen in den Hintergrund. Dort beschränkt sich die Treuepflicht aufgrund der überwiegenden Rolle der Aktionäre als Kapitalgeber grundsätzlich auf einen geringen Umfang.

3. Das Wettbewerbsverbot als eine Konkretisierung der Treuepflicht

Eine der wichtigsten Ausprägungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist das Wettbewerbsverbot. Für Personengesellschaften (OG, KG) ist dies in § 112 Abs 2 UGB ausdrücklich gesetzlich geregelt. Aber auch GmbH-Gesellschafter können nach herrschender Ansicht nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft eigene Geschäfte betreiben oder sich als Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Gesellschaft beteiligen (dies gilt insb im Hinblick auf unternehmerisch tätige Mehrheitsgesellschafter, sowie bei konzernverbundenen Unternehmen).

Das Wettbewerbsverbot soll damit insbesondere Interessenkonflikte von vornherein verhindern und sicherstellen, dass ein Gesellschafter sein aus der Gesellschaft gewonnenes Insiderwissen wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige interne Informationen nicht zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil der Gesellschaft nutzt. Es handelt sich um einen präventiven Schutzmechanismus, der bereits bei der bloßen Gefährdung der Gesellschaftsinteressen ansetzt und nicht erst bei einem tatsächlichen Schadenseintritt (Gefährdungstatbestand). Wichtig ist hierbei:

  • Geltungsbereich: Das Verbot gilt gemäß § 112 UGB grundsätzlich für Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG. Für GmbH-Geschäftsführer ist ein Wettbewerbsverbot in § 24 GmbHG gesetzlich verankert. Doch auch GmbH-Gesellschafter dürfen aufgrund der allgemeinen Treuepflicht kein Konkurrenzverhalten, etwa das „Vereiteln“ von Geschäftschancen zum Vorteil der eigenen Gesellschaft an den Tag legen.
  • Dispositives Recht: Das gesetzliche Verbot (§ 112 UGB; § 24 GmbHG) ist nicht zwingend. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag Abweichungen vereinbaren oder im Einzelfall ihre Zustimmung zu einer Konkurrenztätigkeit erteilen.
  • Nachvertragliches Verbot: Das gesetzliche Verbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Ein darüber hinausgehendes (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot muss explizit vertraglich vereinbart werden und ist in Anbetracht einer allfälligen Sittenwidrigkeit in seiner Dauer und Reichweite begrenzt (üblich sind maximal zwei Jahre).

4. Rechtsfolgen bei einer Treuepflichtverletzung: Konsequenzen und Risiken

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist kein bloßes moralisches Leitbild, sondern eine rechtlich verbindliche Verpflichtung. Verstöße bleiben nicht folgenlos. Gesetzgebung und Rechtsprechung stellen einen umfassenden Instrumente-Katalog bereit, um auf Treuepflichtverletzungen angemessen zu reagieren. Welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, richtet sich nach Art und Schwere der Pflichtverletzung sowie den Umständen des Einzelfalls:

  • Unterlassungsanspruch und Mitwirkungspflicht: Besteht die Gefahr einer bevorstehenden oder fortdauernden Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, müssen die Gesellschaft und die betroffenen Mitgesellschafter nicht tatenlos zusehen. Sie können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um ein treuwidriges oder die Gesellschaft schädigendes Verhalten zu verhindern oder zu beenden. Bei drohenden Verstößen kann unter den Voraussetzungen des Einzelfalls auch eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommen. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann umgekehrt auch zu einem aktiven Handeln verpflichten. Verweigert ein Gesellschafter beispielsweise treuwidrig seine Zustimmung zu einer für die Gesellschaft erforderlichen oder im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahme, kann die Gesellschaft bzw. können die Mitgesellschafter unter den entsprechenden Voraussetzungen auf Leistung, insbesondere auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung, geklagt werden. Die Treuepflicht wirkt damit nicht nur als Abwehrrecht gegen schädigendes Verhalten, sondern kann auch einen Anspruch auf aktives, loyalitätsgerechtes Mitwirken eines Gesellschafters begründen.
  • Anfechtung treuwidriger Beschlüsse: Ein häufiger Fall der Treuepflichtverletzung ist die missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung bzw. Gesellschaftsversammlung. Ein Beschluss, der unter treuwidriger Stimmabgabe zustande kommt, ist nach der Rechtsprechung zwar nicht automatisch nichtig, aber anfechtbar. Die betroffenen Gesellschafter können mittels Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses verlangen. Die Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen auf ihre Vereinbarkeit mit der Treuepflicht ist ein zentrales Anwendungsfeld dieses Rechtsinstituts.
  • Schadenersatz: Verursacht ein Gesellschafter durch die schuldhafte Verletzung seiner Treuepflicht der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Eine besondere Ausprägung findet sich bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots bei Personengesellschaften. Hier kann die Gesellschaft gemäß § 113 UGB nicht nur Schadenersatz fordern, sondern alternativ auch verlangen, dass der treuwidrige Gesellschafter die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte an die Gesellschaft abtritt oder die daraus bezogene Vergütung herausgibt. Bei GmbHs ist dies gesetzlich nur für Geschäftsführer ausdrücklich geregelt (§ 24 GmbHG).

  • Ultima Ratio – personelle und strukturelle Konsequenzen: Bei besonders schweren oder wiederholten Treuepflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis fundamental zerstören, sieht das Gesetz weitreichende, strukturelle Maßnahmen vor. Diese stellen die „ultima ratio“ dar und erfordern in der Regel eine gerichtliche Entscheidung und können den Ausschluss des Gesellschafters oder sogar die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben.

5. Praxisbeispiel 1: Der treuwidrige Gesellschafterbeschluss

Ein klassisches Konfliktfeld ist die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung. Grundsätzlich darf ein Gesellschafter seine eigenen Interessen frei verfolgen. Grenzen bestehen jedoch dort, wo die Interessen der Gesellschaft oder von Minderheitsgesellschaftern massiv und sachfremd verletzt werden.

Fall: Eine GmbH hat ein erfolgreiches Geschäftsjahr hinter sich. Der Mehrheitsgesellschafter, der kurzfristig Liquidität für ein privates Projekt benötigt, setzt gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters eine Vollausschüttung des Bilanzgewinns durch. Die Gesellschaft benötigt die Mittel jedoch dringend für eine Investition und zur Abwendung einer drohenden Krise.

Rechtliche Einordnung: Ein solches Stimmverhalten kann treuwidrig sein. Die Rechtsprechung prüft hier im Einzelfall, ob die Interessen der Gesellschaft an der Einbehaltung der Gewinne (Thesaurierung) die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung „massiv überwiegen“. Ist die Existenz der Gesellschaft gefährdet, gebietet die Treuepflicht, auf die Ausschüttung zu verzichten. Der Beschluss wäre somit anfechtbar.

6. Praxisbeispiel 2: Die Geschäftschance für sich nutzen?

Ein weiteres heikles Thema ist der Wettbewerb durch einen Gesellschafter. Während für Geschäftsführer idR ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt (§ 24 GmbHG), existiert eine solche explizite gesetzliche Regelung für den reinen GmbH-Gesellschafter nicht. Die Treuepflicht schließt diese Lücke jedoch teilweise.

Fall: Ein Minderheitsgesellschafter einer IT-Beratungs-GmbH erfährt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von einem lukrativen Großauftrag. Anstatt diese Chance für die GmbH zu verfolgen, gründet er heimlich ein eigenes IT-Unternehmen und schnappt der Gesellschaft den Kunden vor der Nase weg, indem er die ihm bekannten internen Kalkulationen der GmbH unterbietet.

Rechtliche Einordnung: Auch wenn kein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot besteht, ist dieses Verhalten eine klare Verletzung der Treuepflicht. Das Ausnutzen von Insiderwissen und das Abwerben von „verfestigten Geschäftschancen“ der Gesellschaft zum eigenen Vorteil ist unzulässig. Der Gesellschafter hat die ihm durch seine Stellung bekannt gewordenen Informationen treuwidrig für sich genutzt und die Gesellschaft geschädigt. Zudem kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (ua § 122 StGB – Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, § 153 StGB – Untreue).

7. Praxisbeispiel 3: Die Abberufung des unliebsamen Geschäftsführers

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist ein zentrales Recht der Gesellschafter einer GmbH. Gemäß § 16 Abs 1 GmbHG ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich („freie Abberufbarkeit“). Doch auch hier setzt die Treuepflicht Grenzen.

Fall: In einer Zwei-Personen-GmbH kommt es zu persönlichen Differenzen zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der Mehrheitsgesellschafter beruft den Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer ab, nicht weil dieser seine Pflichten verletzt hätte, sondern allein aus persönlichen Motiven und um die alleinige Kontrolle zu erlangen.

Rechtliche Einordnung: Eine solche Abberufung kann rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sein. Erfolgt der Vertrauensentzug aus „offenbar unsachlichen Gründen“, zur Unzeit oder in Schädigungsabsicht, kann der entsprechende Gesellschafterbeschluss angefochten werden. Die freie Abberufbarkeit ist kein Freibrief für Willkür. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Entscheidung von sachfremden Motiven geleitet war und damit die Treuepflicht gegenüber dem Mitgesellschafter verletzt wurde.

8. Fazit

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist ein flexibles und wirkungsvolles Instrument. Sie verlangt keine uneingeschränkte Hintanstellung der eigenen Interessen gegenüber jenen der Gesellschaft, aber eine faire und loyale Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall. Damit schützt sie Minderheitsgesellschafter vor willkürlichen Mehrheitsentscheidungen, gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und bewahrt das für jede Gesellschaft unverzichtbare Vertrauensverhältnis. Gerade weil ihre Reichweite nicht starr vorgegeben ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft (Realstruktur) abhängt, zählt sie aber auch zu den häufigsten Auslösern gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten.

Für Gesellschafter und Geschäftsführer ist die Kenntnis dieser oft „unsichtbaren Leitplanke“ daher unerlässlich. Eine vorausschauende Gestaltung von Gesellschafts- und Syndikatsverträgen kann zahlreiche Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden. Lässt sich ein Streit dennoch nicht verhindern, ist eine sorgfältige Analyse der Treuepflicht und einer allfälligen Treuepflichtverletzung regelmäßig entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.


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Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

„Paul Krepil was incredibly well prepared and always kept everything together.“ – Legal500 (2024)

 

„Paul Krepil knows the case in depth, quick and useful responses. He typically knows even minor details by heart.“ – Legal500 (2023)

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Cerha Hempel
Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
  • Vertretung eins Kreditinstituts in Exekutions- und Vollstreckungsverfahren über einen Schiedsspruch in Höhe von über EUR 200 Millionen.
  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
  • Schutzmaßnahmen als Haftungsminimierung für Unternehmen und ihre Organe in Brewi/Royer (Hrsg.), Praxishandbuch Cybercrime (Linde 2025)
  • Obstructing Arbitral Proceedings at Their Beginning: A Bumpy Road (Not) to Take in Austrian Yearbook on International Arbitration 2024 (Manz 2024, Co-Autor)
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  • Litigation & Dispute Resolution, 2024, 17th Edition, Austria, International Comparative Legal Guide (ICLG, 2024, Co-Autor)
  • The Banking Litigation Law Review – Austrian Chapter, 5th Edition (Law Business Research 2021; Co-Autor)
  • Class & Group Actions 2019: International Comparative Legal Guide, 11th Edition (ICLG 2019; Co-Autor)
  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
  • Global Legal Insights – Bribery & Corruption: Austrian Chapter (GLI 2018; Co-Autor)
  • The Class Action Law Review – Austrian Chapter, 2nd Edition (Law Business Research 2017, Co-Autor)

Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

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  • Beratung und Vertretung eines Steuerberaters in umfangreichen Zivilprozessen über behauptete Millionenschäden wegen vorgeworfener Fehlberatung; mehrere (teils bereits rechtskräftige) Klagsabweisungen konnten erzielt werden.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: From Corruption to Laundering in Austria/Europe: Legal and Practical Responses to an Evolving Threat (IACA 2025)
  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
  • Tagung Geldwäsche Vortrag: AML- und Betrugs-Compliance (ARS Akademie 2024)
  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
  • Expertenpanel zu Risiken des Darkwebs (SMJ partners, AWCCA und Darkowl 2023)
  • blockchain-REAL Vortrag: Crypto-Crime – Aktuelle Betrugs- und Geldwäschefälle (Linde und GEWINN 2022)
  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

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Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

Für viele Unternehmen ist eine eigenen Rechtsabteilung nicht wirtschaftlich. Aber auch in etablierten Rechtsabteilungen können plötzliche Mehrbelastungen oder personelle Engpässe in rechtlich heiklen Situationen schnell zum Risiko werden. Wir unterstützen Ihr Unternehmen flexibel, rasch und zuverlässig in allen rechtlichen Angelegenheiten – damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

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Internet- und Kryptokriminalität

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Prozessführung

Wir vertreten Sie in streitigen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Dabei setzen wir Ansprüche durch, wehren unberechtigte Forderungen ab und begleiten Sie in Mahn-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Auch außergerichtlich unterstützen wir Sie mit strategisch geführter Korrespondenz und effizientem Forderungs- und Vollstreckungsmanagement.

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    Beratung in allen Bereichen des Zivilrechts (Schadenersatz, Gewährleistung, Produkthaftung und Bereicherungsrecht etc).
  • Unternehmens- und Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
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  • (Europäische) Mahnverfahren
    Unterstützung bei der Geltendmachung von Geldforderungen, inkl Einleitung von Zahlungsbefehlen und Vertretung in Einspruchsverfahren.
  • Forderungsbetreibung
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  • Exekutionen und Vollstreckungsverfahren
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  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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