Geschäftsführerhaftung – Business Judgment Rule

Geschäftsführer sind laufend mit unternehmerischen Entscheidungen konfrontiert. Deren wirtschaftlicher Ausgang ist naturgemäß häufig ungewiss. Investitionen, strategische Neuausrichtungen, aber auch das Tagesgeschäft bergen Chancen und Risiken. Das österreichische Recht trägt dieser Realität Rechnung, indem es Geschäftsführern nicht jede Fehlentscheidung haftungsrechtlich anlastet. Zentrales Instrument hierfür ist die sogenannte Business Judgment Rule. Sie stellt klar, dass nicht der wirtschaftliche Erfolg einer Entscheidung maßgeblich ist, sondern wie sie zustande gekommen ist.

1. Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 25 GmbHG

Die Haftung von Geschäftsführern ist in § 25 Abs 1 GmbHG geregelt. Danach sind Geschäftsführer verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Business Judgment Rule konkretisiert diesen Maßstab und schafft einen „geschützten unternehmerischen Entscheidungsraum“.

Demzufolge handelt ein Geschäftsführer pflichtgemäß, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung

  • frei von sachfremden Interessen ist,
  • seine Entscheidung auf eine angemessene Informationsbasis stützt und
  • vernünftigerweise annehmen darf, im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Damit wird unmissverständlich klargestellt, dass Geschäftsführer keiner Erfolgshaftung unterliegen. Sie haften ausschließlich für einen pflichtwidrigen Entscheidungsprozess.

2. Sinn und Zweck der Business Judgment Rule

Die Business Judgment Rule soll verhindern, dass unternehmerische Entscheidungen ausschließlich im Nachhinein und anhand ihres wirtschaftlichen Ergebnisses beurteilt werden. Würde jede wirtschaftlich nachteilige Maßnahme automatisch eine Haftung auslösen, wäre verantwortungsbewusstes Unternehmertum kaum möglich. Die Geschäftsführung würde auf reine Risikovermeidung reduziert werden, Innovation und Wachstum kämen zum Erliegen.

Die Regel schützt daher bewusst unternehmerisches Ermessen und akzeptiert, dass auch sorgfältig getroffene Entscheidungen negative Folgen haben können. Maßgeblich ist stets die ex-ante-Perspektive: Ob die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vertretbar war.

3. Unternehmerische Ermessensentscheidungen als Anwendungsfall

Die Business Judgment Rule greift ausschließlich bei unternehmerischen Entscheidungen, bei denen dem Geschäftsführer ein rechtlicher Entscheidungsspielraum zukommt. Liegt eine zwingende rechtliche Vorgabe vor – etwa durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss – besteht kein Ermessen, das geschützt werden könnte.

Unternehmerische Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass mehrere rechtlich zulässige Handlungsoptionen bestehen. Es wird daher nicht zwingend auf eine besondere Prognoseunsicherheit oder ein erhöhtes Risiko abgestellt. Entscheidend ist allein, dass die Geschäftsführung zwischen mehreren Möglichkeiten wählen darf.

4. Interessenkonflikte und sachfremde Interessen

Ein zentraler Haftungsausschlussgrund ist das Fehlen sachfremder Interessen. Die Business Judgment Rule schützt nur jene Entscheidungen, die ausschließlich am Wohl der Gesellschaft ausgerichtet sind. Eigene wirtschaftliche Interessen für die Geschäftsführung, Vorteile für nahestehende Personen oder sonstige externe Einflussnahmen können diesen Schutz entfallen lassen.

Dabei ist nicht jeder Interessenkonflikt automatisch haftungsbegründend. Nach überzeugender Ansicht kommt es darauf an, ob sich der Konflikt tatsächlich auf die konkrete Entscheidung ausgewirkt hat. Dennoch zeigt die Praxis, dass bereits der Anschein einer Interessenkollision erhebliche Haftungsrisiken begründen kann. Transparenz, Offenlegung und – gegebenenfalls – Enthaltung sind daher zentrale Instrumente der Haftungsprävention.

5. Bedeutung der sorgfältigen Entscheidungsvorbereitung

Die Business Judgment Rule verlangt keine perfekte, wohl aber eine sorgfältige und strukturierte Entscheidungsfindung. Geschäftsführer müssen sich mit den wesentlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und finanziellen Aspekten einer Maßnahme auseinandersetzen. Dazu gehört insbesondere, Chancen und Risiken realistisch zu bewerten, mehrere Handlungsalternativen zu prüfen und auch ungünstige Szenarien in die Überlegungen einzubeziehen.

Eine Entscheidung, die ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen oder ohne Berücksichtigung absehbarer Risiken getroffen wird, kann den geschützten Ermessensspielraum überschreiten. Maßgeblich ist stets, ob der Entscheidungsprozess aus ex-ante-Sicht nachvollziehbar und sachgerecht war.

6. Angemessene Informationsbasis

Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Entscheidungen auf eine angemessene Informationsgrundlage zu stützen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede theoretisch verfügbare Information eingeholt werden muss. Das erforderliche Informationsniveau ist vielmehr situationsabhängig zu bestimmen.

LEUKOS Brewi Krepil Rechtsanwälte Wien

Je größer die wirtschaftliche Tragweite und je höher das Risiko einer Entscheidung, desto intensiver muss die Informationsbeschaffung ausfallen. Gleichzeitig sind Zeitdruck, Kosten der Informationsbeschaffung und deren erwarteter Nutzen zu berücksichtigen. Die Business Judgment Rule erkennt ausdrücklich an, dass unternehmerische Entscheidungen oft unter Unsicherheit getroffen werden müssen. Auch Schätzungen und Prognosen sind zulässig, sofern sie nachvollziehbar, plausibel und methodisch vertretbar sind.

7. Einbindung externer Berater

In komplexen Entscheidungssituationen ist die Einbindung externer Berater nicht nur zulässig, sondern häufig geboten. Die Geschäftsführung darf sich auf fachkundige Auskünfte stützen, bleibt jedoch verpflichtet, diese einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Gemeint ist damit keine fachliche Zweitbegutachtung, sondern eine kritische Prüfung auf innere Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bekannten Umständen.

Blindes Vertrauen auf externe Expertise entbindet nicht von der eigenen Verantwortung.

8. Handeln zum Wohl der Gesellschaft

Ein weiterer zentraler Prüfungsmaßstab ist die Frage, ob der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Überzeugung, sondern die objektive Vertretbarkeit dieser Annahme.

Das Unternehmenswohl umfasst insbesondere die langfristige Ertragsfähigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit sowie die nachhaltige Sicherung des Unternehmensbestands. Entscheidungen, die diese Ziele fördern sollen, sind grundsätzlich vom Schutz der Business Judgment Rule erfasst – selbst wenn sie sich im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen.

Haftungsrelevant sind daher nur grobe Fehlbeurteilungen, also Entscheidungen, die aus ex-ante-Sicht schlechthin unvertretbar waren.

9. Grenzen des unternehmerischen Risikos

Die Business Judgment Rule legitimiert damit auch risikobehaftete Entscheidungen. Ihre Grenze findet sie aber dort, wo existenzbedrohende Risiken eingegangen werden, deren Eintrittswahrscheinlichkeit nicht bloß gering ist. Maßnahmen, die den dauerhaften Fortbestand der Gesellschaft gefährden oder zu struktureller Unrentabilität führen, fallen regelmäßig nicht mehr unter den geschützten Ermessensspielraum.

10. Fazit: Der Entscheidungsprozess ist haftungsentscheidend

Für die Geschäftsführerhaftung ist nicht entscheidend, ob eine Maßnahme erfolgreich war, sondern ob sie sorgfältig, informiert und interessenkonfliktfrei getroffen wurde. Die Business Judgment Rule bietet einen wirksamen Haftungsschutz – allerdings nur für jene Geschäftsführer, die ihren Entscheidungsprozess professionell strukturieren und dokumentieren.

Gerade bei strategischen oder risikobehafteten Maßnahmen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Begleitung, um Haftungsrisiken zu minimieren und den Schutz der Business Judgment Rule sicherzustellen.


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Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

„Paul Krepil was incredibly well prepared and always kept everything together.“ – Legal500 (2024)

 

„Paul Krepil knows the case in depth, quick and useful responses. He typically knows even minor details by heart.“ – Legal500 (2023)

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Cerha Hempel
Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
  • Vertretung eins Kreditinstituts in Exekutions- und Vollstreckungsverfahren über einen Schiedsspruch in Höhe von über EUR 200 Millionen.
  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
  • Schutzmaßnahmen als Haftungsminimierung für Unternehmen und ihre Organe in Brewi/Royer (Hrsg.), Praxishandbuch Cybercrime (Linde 2025)
  • Obstructing Arbitral Proceedings at Their Beginning: A Bumpy Road (Not) to Take in Austrian Yearbook on International Arbitration 2024 (Manz 2024, Co-Autor)
  • Regelmäßige Vortragstätigkeit an der Akademie für Recht und Steuern  – „Einführung in das Vertragsrecht“ (ARS)
  • Litigation & Dispute Resolution, 2024, 17th Edition, Austria, International Comparative Legal Guide (ICLG, 2024, Co-Autor)
  • The Banking Litigation Law Review – Austrian Chapter, 5th Edition (Law Business Research 2021; Co-Autor)
  • Class & Group Actions 2019: International Comparative Legal Guide, 11th Edition (ICLG 2019; Co-Autor)
  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
  • Global Legal Insights – Bribery & Corruption: Austrian Chapter (GLI 2018; Co-Autor)
  • The Class Action Law Review – Austrian Chapter, 2nd Edition (Law Business Research 2017, Co-Autor)

Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2017 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Paulitsch Law
Wolf Theiss

Universität Wien (Mag.iur.)
Universität Oslo, Norwegen

  • Beratung und Vertretung eines Steuerberaters in umfangreichen Zivilprozessen über behauptete Millionenschäden wegen vorgeworfener Fehlberatung; mehrere (teils bereits rechtskräftige) Klagsabweisungen konnten erzielt werden.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: From Corruption to Laundering in Austria/Europe: Legal and Practical Responses to an Evolving Threat (IACA 2025)
  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
  • Tagung Geldwäsche Vortrag: AML- und Betrugs-Compliance (ARS Akademie 2024)
  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
  • Expertenpanel zu Risiken des Darkwebs (SMJ partners, AWCCA und Darkowl 2023)
  • blockchain-REAL Vortrag: Crypto-Crime – Aktuelle Betrugs- und Geldwäschefälle (Linde und GEWINN 2022)
  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

Team

Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

Für viele Unternehmen ist eine eigenen Rechtsabteilung nicht wirtschaftlich. Aber auch in etablierten Rechtsabteilungen können plötzliche Mehrbelastungen oder personelle Engpässe in rechtlich heiklen Situationen schnell zum Risiko werden. Wir unterstützen Ihr Unternehmen flexibel, rasch und zuverlässig in allen rechtlichen Angelegenheiten – damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

  • Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Pflichten (Corporate Housekeeping)
    Laufende rechtliche Betreuung von Unternehmen, 
von der Gründung bis zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen oder Gesellschafterwechseln.
  • Krisenmanagement und Krisenkommunikation
    Rechtliche Unterstützung in Krisensituationen sowie strategische Beratung bei interner und externer Kommunikation.
  • Datenschutz (DSGVO)
    Beratung und Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen, Erstellung von Richtlinien und Begleitung bei behördlichen Prüfungen.
  • Claim Management
    Koordination und Betreuung streitiger Angelegenheiten einschließlich strategischer Planung und rechtlicher Unterstützung bei Konflikten und Streitfällen.
  • Vertragserrichtung und Vertragsverhandlungen
    Erstellung maßgeschneiderter Verträge zur optimalen Absicherung von Unternehmensinteressen sowie juristische Begleitung bei Vertragsverhandlungen zur Positionsstärkung und Risikominimierung.
  • Vertragsmanagement
    Strukturierte Verwaltung, Überwachung und Anpassung bestehender Verträge, einschließlich Fristenkontrolle.
  • Immaterialgüterrecht und unlauterer Wettbewerb
    Schutz geistigen Eigentums (Markenanmeldungen etc) und Abwehr unlauterer Geschäftspraktiken durch Wettbewerber.

Internet- und Kryptokriminalität

Die Digitalisierung führt zu einer rapiden Zunahme und Weiterentwicklung von Straftaten im Internet. Cyberangriffe können Unternehmen wie Privatpersonen plötzlich und schwer treffen. Wir helfen Ihnen dabei, komplexe Online-Straftaten rechtlich einzuordnen, Vermögensschäden zu minimieren und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

  • Krypto- und Online-Betrug
    Erstberatung, Aufarbeitung des Sachverhalts und Geltendmachung von Ansprüchen bei Kryptobetrug, Anlage- und Investmentbetrug, Love Scam, Pig Butchering, Fake Shops, Polizistentrick ua.
  • Prävention und Compliance
    Erarbeitung und Umsetzung von Leitfäden, Schulungen und Präventionsmaßnahmen zur Minimierung digitaler Risiken.
  • Angriffe auf Computersysteme
    Beratung und Krisenmanagement bei Hacking, Phishing, Ransomware, betrügerischer Datenverarbeitung, Missbrauch von Zugangsdaten, Datenfälschung und Datenbeschädigung.
  • Hass im Netz
    Rechtliche Unterstützung bei Nötigung, Drohung, Stalking, Cybermobbing, Verhetzung und Beleidigung im digitalen Raum.
  • Identitätsdiebstahl und Online-Manipulation
    Begleitung in Fällen von Bestellbetrug, CEO-Fraud, Geldwäsche, Datenschutzverletzungen und Kreditschädigung.
  • NIS-2-Richtlinie und Datenlecks
    Beratung zu Sicherheitsanforderungen, Pflichten und organisatorischen Maßnahmen für betroffene Unternehmen. Unterstützung bei Datenschutzvorfällen, einschließlich Data-Breach-Meldungen und Behördenkommunikation.

Wirtschaftsstrafrecht

Strafrechtliche Risiken können Unternehmen wie Einzelpersonen unerwartet treffen. Wir  bieten umfassende Unterstützung, um kritische Situationen professionell, diskret und rechtssicher zu bewältigen. Wir verteidigen Ihre Rechte in allen Phasen des Strafverfahrens, begleiten Sie in belastenden Situationen und stellen sicher,
dass Ihre Position effektiv und strategisch vertreten wird.

  • Wirtschaftsdelikte
    Konsequente Vertretung bei wirtschaftsbezogenen Straftaten wie Betrug, betrügerischer Krida, Untreue, Veruntreuung, Bilanzdelikten, Geldwäsche, Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, Urkundenfälschung ua.
  • Strafverteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
    Begleitung und Beratung in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens – von der ersten Einvernahme über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Sicherstellungen bis hin zur Verteidigung im Hauptverfahren.
  • Opfervertretung
    Durchsetzung von Opferrechten und Ansprüchen von Privatbeteiligten oder Privatanklägern zur effektiven Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen.
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    Beratung und Verteidigung in Fällen von Amtsmissbrauch, Vorteilsannahme, Bestechung sowie korruptionsnahen Straftatbeständen.
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    Diskrete und unabhängige Aufklärung interner Sachverhalte zur Minimierung strafrechtlicher Risiken, einschließlich Befragungen, Dokumentenanalyse und strukturierter Berichterstattung zur internen oder externen Verwendung.
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Prozessführung

Wir vertreten Sie in streitigen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Dabei setzen wir Ansprüche durch, wehren unberechtigte Forderungen ab und begleiten Sie in Mahn-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Auch außergerichtlich unterstützen wir Sie mit strategisch geführter Korrespondenz und effizientem Forderungs- und Vollstreckungsmanagement.

  • Zivilrechtliche Beratung
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  • Unternehmens- und Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
    Rechtliche Unterstützung bei Gesellschafterkonflikten, Geschäftsführer- und Organhaftung sowie Fragen zur Business Judgment Rule.
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  • (Europäische) Mahnverfahren
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