Korruption im Unternehmen: Wann machen Geschenke, Einladungen und Vorteile strafbar?

Korruptionsvorwürfe zählen zu den sensibelsten Themen für Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter. Besonders im öffentlichen Bereich, aber auch im Zusammenhang mit staatsnahen Unternehmen, ist Achtsamkeit geboten. In der Praxis beginnen Korruptionsverfahren oft unscheinbar: ein exklusives Abendessen, wiederholte Einladungen zu Veranstaltungen oder die Übernahme von Reisekosten. Was zunächst wie gewöhnliche Beziehungspflege wirkt, kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant sein. Auch Zahlungen an Vermittler, Berater oder ausländische Geschäftspartner werden von Ermittlungsbehörden zunehmend kritisch geprüft. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an interne Compliance-Systeme österreichischer Unternehmen kontinuierlich.

1. Was ist Korruption – welche Tatbestände gibt es?

Korruption ist der Missbrauch von Macht bzw. einer Funktion oder Position zur Erlangung persönlicher Vorteile. Das österreichische Strafgesetzbuch unterscheidet dabei zwischen Korruptionsdelikten im öffentlichen und im privaten Sektor.

Zu den wichtigsten Delikten im öffentlichen Sektor zählen Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB) und das sogenannte „Anfüttern“ (§§ 306 oder 307b StGB). Bei diesen Delikten muss stets ein Amtsträger (oder Schiedsrichter) beteiligt sein. Die einzelnen Straftatbestände beziehen sich dabei jeweils entweder auf den Amtsträger oder das Gegenüber als aktiven Täter. Daneben wird im privaten Bereich auch die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) unter Strafe gestellt.

2. Wer ist Amtsträger? – und warum die Definition entscheidend ist

Das österreichische Korruptionsstrafrecht knüpft primär am Begriff des „Amtsträgers“ an. Die österreichischen Strafbestimmungen erfassen sohin längst nicht nur „klassische“ Beamte oder Politiker. Auch Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen, öffentliche Auftraggeber oder Personen mit hoheitlichen Aufgaben können Amtsträger sein.

Gemäß § 74 Abs 1 Z 4a lit b und c StGB sind Amtsträger Personen, die für eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), für eine andere Person des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme Kirche oder Religionsgemeinschaft), für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnehmen oder befugt sind, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen.

Nach lit d leg cit fallen unter den Begriff aber auch Personen, die als Organ oder Bedienstete eines Unternehmens tätig sind, an dem in- oder ausländische Gebietskörperschaften mit mindestens 50% des Kapitals beteiligt sind oder von diesen betrieben oder tatsächlich beherrscht werden bzw. die vom Rechnungshof kontrolliert werden.

Gerade im Bereich öffentlicher Ausschreibungen oder Auftragsvergaben ist diese Abgrenzung entscheidend. Vielen Unternehmen oder deren Mitarbeitern ist nicht bewusst, dass bereits der Ansprechpartner bei einem staatsnahen Unternehmen als Amtsträger einzustufen sein kann.

3. Was gilt als (ungebührlicher) Vorteil?

Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass Korruption nur bei größeren Geldzahlungen oder offensichtlichen „Schmiergeldern“ vorliegen kann. Tatsächlich versteht das österreichische Korruptionsstrafrecht den Begriff des Vorteils sehr weit.

Als Vorteil gilt grundsätzlich jede Leistung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Stellung des Empfängers verbessert.

Typische Beispiele sind:

  • Geldzahlungen oder Gutscheine,
  • Einladungen zu Veranstaltungen oder Reisen,
  • luxuriöse Geschäftsessen,
  • Hotelübernachtungen,
  • Rabatte oder Sonderkonditionen,
  • Beratungsverträge ohne echte Leistung,
  • die Übernahme privater Kosten,
  • oder auch Vorteile für Angehörige.

Selbst kleinere Zuwendungen können problematisch sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtsführung oder geschäftlichen Entscheidung stehen. Entscheidend ist häufig nicht der objektive Wert des Vorteils, sondern der Zweck der Zuwendung und der konkrete Kontext.

4. Was ist Bestechlichkeit (§ 304 StGB) bzw. Bestechung (§ 307 StGB)?

Bestechlichkeit liegt vor, wenn ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Bestechung betrifft die andere Seite: Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine pflichtwidrige Handlung zu erreichen, macht sich ebenfalls strafbar.

Entscheidend ist dabei die sogenannte Unrechtsvereinbarung – also die Verknüpfung zwischen Vorteil und konkreter Handlung. Genau diese Verbindung wird in Ermittlungsverfahren häufig durch E-Mails, Chatverläufe oder interne Dokumente untersucht.

Ein klassisches Beispiel ist ein laufendes Vergabeverfahren: Bietet ein Unternehmer einem Entscheidungsträger Geld oder sonstige Vorteile an, um interne Informationen oder  eine Einladung zur Angebotslegung zu erhalten, kann dies bereits strafbar sein – selbst wenn es am Ende gar nicht zur gewünschten Entscheidung (Zuschlag) kommt.

Korruptionsverfahren in diesem Bereich führen oft zu Hausdurchsuchungen, Datensicherstellungen und erheblichen Reputationsschäden. Für Unternehmen steht dabei häufig weit mehr als nur die strafrechtliche Verantwortung einzelner Personen auf dem Spiel.

5. Was ist Vorteilsannahme (§ 305 StGB) bzw. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)?

Nicht jede strafbare Korruption setzt eine pflichtwidrige Handlung voraus. Auch die Forderung, Annahme oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für eine pflichtgemäße Amtsausübung kann strafbar sein. Umgekehrt gilt dies auch wiederum für das Anbot, das Versprechen oder die Gewährung eines diesbezüglichen Vorteils. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass durch Geschenke oder Einladungen eine allgemeine Wohlwollensbeziehung entsteht.

Beispiel: Ein Unternehmen erfüllt sämtliche Voraussetzungen für eine gewerberechtliche Genehmigung. Nach positiver Erledigung des Verfahrens übermittelt der Geschäftsführer dem zuständigen Behördenmitarbeiter als „Dankeschön“ eine  Tankgutscheine für mehrere Tankfüllungen.

6. Was bedeutet „Anfüttern“ im Korruptionsstrafrecht (§§ 306, 307b StGB)?

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Tatbestand des sogenannten „Anfütterns“. Gemeint ist damit die wiederholte Einforderung oder Gewährung von Vorteilen ohne unmittelbare Gegenleistung, um langfristig ein positives Verhältnis aufzubauen oder spätere Entscheidungen zu beeinflussen. Genau hier setzen die Delikte der Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung an. Der Gesetzgeber will verhindern, dass schrittweise persönliche Abhängigkeiten entstehen. Gerade langfristige Geschäftsbeziehungen geraten deshalb zunehmend in den Fokus von Ermittlungsbehörden.

In der Praxis ist die Grenze oft schwer zu ziehen. Geschäftsessen oder kleine Aufmerksamkeiten gehören zwar zum Wirtschaftsleben, problematisch wird es jedoch bei Luxusveranstaltungen, hochpreisigen Einladungen oder wiederkehrenden Vorteilen. Gerade deshalb ist es für Unternehmen relevant, strenge Compliance-Regeln für Geschenke, Einladungen und Sponsoringmaßnahmen einzuführen. Es sind klare interne Richtlinien zu schaffen und zu dokumentieren, welche Vorteile zulässig sind und welche Genehmigungen erforderlich sind.

Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter lädt einen Einkaufsleiter eines mehrheitlich staatlichen Unternehmens regelmäßig zu exklusiven Veranstaltungen ein. Obwohl keine ausdrückliche Gegenleistung vereinbart wird, kann bereits der Eindruck entstehen, Entscheidungen beeinflussen zu wollen.

7. Was fällt zudem unter Korruption im privaten Sektor?

§ 309 StGB regelt die „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“. Der Tatbestand soll fairen Wettbewerb und redliche Geschäftsentscheidungen schützen. Strafbar macht sich, wer pflichtwidrige Rechtshandlungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten setzt oder unterlässt und dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt bzw. vice versa anbietet, verspricht oder gewährt. Im Unterschied zu den klassischen Korruptionsdelikten geht es hier also nicht um öffentliche Amtsführung, sondern um private Geschäftsbeziehungen.

Beispiel: Ein Einkaufsleiter eines privaten Unternehmens vergibt regelmäßig Aufträge an einen bestimmten Lieferanten. Im Gegenzug erhält er verdeckte Provisionszahlungen auf ein Privatkonto. Der Einkaufsleiter verletzt dadurch seine Verpflichtung, ausschließlich im Interesse seines Unternehmens zu handeln. Gleichzeitig verschafft sich der Lieferant einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern.

Gerade im Bereich Einkauf, Vertrieb und Vergabe entstehen in Unternehmen erhebliche Risiken nach § 309 StGB. Viele Verfahren beginnen dabei durch interne Hinweise, Compliance-Untersuchungen oder Whistleblower-Meldungen.

8. Welche Konsequenzen drohen bei Korruption?

Korruptionsdelikte zählen zu den schwerwiegenden Wirtschafts- und Vermögensdelikten in Österreich. Je nach Delikt und Wert des Vorteils droht eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren.

Zusätzlich können Berufsverbote, Vergabesperren oder massive Reputationsschäden folgen. Besonders relevant ist außerdem das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, aus dem sich zusätzlich eine Geldbuße ergeben kann. Damit können nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen selbst strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

9. Fazit

Bereits Einladungen, Geschenke oder langfristige Beziehungspflege können strafrechtlich relevant werden. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Regelungen komplex und die Grenzen in der Praxis oft schwer erkennbar. Zudem ist Korruption nicht auf die Ländergrenzen von Österreich beschränkt, sondern betrifft insbesondere auch internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäfte im und mit dem Ausland.

Unternehmen sollten daher frühzeitig auf klare Compliance-Strukturen, transparente Prozesse und rechtliche Beratung setzen. Besonders die weit gefassten Begriffe des Amtsträgers, der Vorteilsannahme und des „Anfütterns“ führen regelmäßig zu Unsicherheiten und langwierigen sowie kostspieligen Ermittlungsverfahren. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, Risiken zu minimieren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Beratung im Korruptionsstrafrecht durch LEUKOS Rechtsanwälte in Wien.

Wir beraten – und verteidigen betroffene – Unternehmen und Behörden sowie Privatpersonen und Amtsträger umfassend im Bereich Korruptionsstrafrecht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht. Wir unterstützen bei Präventionsmaßnahmen, internen Untersuchungen sowie bei der Verteidigung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.

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Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

„Paul Krepil was incredibly well prepared and always kept everything together.“ – Legal500 (2024)

 

„Paul Krepil knows the case in depth, quick and useful responses. He typically knows even minor details by heart.“ – Legal500 (2023)

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Cerha Hempel
Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
  • Vertretung eins Kreditinstituts in Exekutions- und Vollstreckungsverfahren über einen Schiedsspruch in Höhe von über EUR 200 Millionen.
  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
  • Schutzmaßnahmen als Haftungsminimierung für Unternehmen und ihre Organe in Brewi/Royer (Hrsg.), Praxishandbuch Cybercrime (Linde 2025)
  • Obstructing Arbitral Proceedings at Their Beginning: A Bumpy Road (Not) to Take in Austrian Yearbook on International Arbitration 2024 (Manz 2024, Co-Autor)
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  • Litigation & Dispute Resolution, 2024, 17th Edition, Austria, International Comparative Legal Guide (ICLG, 2024, Co-Autor)
  • The Banking Litigation Law Review – Austrian Chapter, 5th Edition (Law Business Research 2021; Co-Autor)
  • Class & Group Actions 2019: International Comparative Legal Guide, 11th Edition (ICLG 2019; Co-Autor)
  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
  • Global Legal Insights – Bribery & Corruption: Austrian Chapter (GLI 2018; Co-Autor)
  • The Class Action Law Review – Austrian Chapter, 2nd Edition (Law Business Research 2017, Co-Autor)

Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2017 – 2021

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Universität Wien (Mag.iur.)
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  • Beratung und Vertretung eines Steuerberaters in umfangreichen Zivilprozessen über behauptete Millionenschäden wegen vorgeworfener Fehlberatung; mehrere (teils bereits rechtskräftige) Klagsabweisungen konnten erzielt werden.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: From Corruption to Laundering in Austria/Europe: Legal and Practical Responses to an Evolving Threat (IACA 2025)
  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
  • Tagung Geldwäsche Vortrag: AML- und Betrugs-Compliance (ARS Akademie 2024)
  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
  • Expertenpanel zu Risiken des Darkwebs (SMJ partners, AWCCA und Darkowl 2023)
  • blockchain-REAL Vortrag: Crypto-Crime – Aktuelle Betrugs- und Geldwäschefälle (Linde und GEWINN 2022)
  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

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Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

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Wir vertreten Sie in streitigen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Dabei setzen wir Ansprüche durch, wehren unberechtigte Forderungen ab und begleiten Sie in Mahn-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Auch außergerichtlich unterstützen wir Sie mit strategisch geführter Korrespondenz und effizientem Forderungs- und Vollstreckungsmanagement.

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  • (Europäische) Mahnverfahren
    Unterstützung bei der Geltendmachung von Geldforderungen, inkl Einleitung von Zahlungsbefehlen und Vertretung in Einspruchsverfahren.
  • Forderungsbetreibung
    Effizientes Aufspüren, Sichern und Rückverfolgen von Vermögenswerten zur Durchsetzung offener Forderungen.
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  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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