1. Was ist Korruption – welche Tatbestände gibt es?
Korruption ist der Missbrauch von Macht bzw. einer Funktion oder Position zur Erlangung persönlicher Vorteile. Das österreichische Strafgesetzbuch unterscheidet dabei zwischen Korruptionsdelikten im öffentlichen und im privaten Sektor.
Zu den wichtigsten Delikten im öffentlichen Sektor zählen Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB) und das sogenannte „Anfüttern“ (§§ 306 oder 307b StGB). Bei diesen Delikten muss stets ein Amtsträger (oder Schiedsrichter) beteiligt sein. Die einzelnen Straftatbestände beziehen sich dabei jeweils entweder auf den Amtsträger oder das Gegenüber als aktiven Täter. Daneben wird im privaten Bereich auch die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB) unter Strafe gestellt.
2. Wer ist Amtsträger? – und warum die Definition entscheidend ist
Das österreichische Korruptionsstrafrecht knüpft primär am Begriff des „Amtsträgers“ an. Die österreichischen Strafbestimmungen erfassen sohin längst nicht nur „klassische“ Beamte oder Politiker. Auch Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen, öffentliche Auftraggeber oder Personen mit hoheitlichen Aufgaben können Amtsträger sein.
Gemäß § 74 Abs 1 Z 4a lit b und c StGB sind Amtsträger Personen, die für eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), für eine andere Person des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme Kirche oder Religionsgemeinschaft), für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnehmen oder befugt sind, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen.
Nach lit d leg cit fallen unter den Begriff aber auch Personen, die als Organ oder Bedienstete eines Unternehmens tätig sind, an dem in- oder ausländische Gebietskörperschaften mit mindestens 50% des Kapitals beteiligt sind oder von diesen betrieben oder tatsächlich beherrscht werden bzw. die vom Rechnungshof kontrolliert werden.
Gerade im Bereich öffentlicher Ausschreibungen oder Auftragsvergaben ist diese Abgrenzung entscheidend. Vielen Unternehmen oder deren Mitarbeitern ist nicht bewusst, dass bereits der Ansprechpartner bei einem staatsnahen Unternehmen als Amtsträger einzustufen sein kann.
3. Was gilt als (ungebührlicher) Vorteil?
Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass Korruption nur bei größeren Geldzahlungen oder offensichtlichen „Schmiergeldern“ vorliegen kann. Tatsächlich versteht das österreichische Korruptionsstrafrecht den Begriff des Vorteils sehr weit.
Als Vorteil gilt grundsätzlich jede Leistung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Stellung des Empfängers verbessert.
Typische Beispiele sind:
- Geldzahlungen oder Gutscheine,
- Einladungen zu Veranstaltungen oder Reisen,
- luxuriöse Geschäftsessen,
- Hotelübernachtungen,
- Rabatte oder Sonderkonditionen,
- Beratungsverträge ohne echte Leistung,
- die Übernahme privater Kosten,
- oder auch Vorteile für Angehörige.
Selbst kleinere Zuwendungen können problematisch sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtsführung oder geschäftlichen Entscheidung stehen. Entscheidend ist häufig nicht der objektive Wert des Vorteils, sondern der Zweck der Zuwendung und der konkrete Kontext.
4. Was ist Bestechlichkeit (§ 304 StGB) bzw. Bestechung (§ 307 StGB)?
Bestechlichkeit liegt vor, wenn ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Bestechung betrifft die andere Seite: Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine pflichtwidrige Handlung zu erreichen, macht sich ebenfalls strafbar.
Entscheidend ist dabei die sogenannte Unrechtsvereinbarung – also die Verknüpfung zwischen Vorteil und konkreter Handlung. Genau diese Verbindung wird in Ermittlungsverfahren häufig durch E-Mails, Chatverläufe oder interne Dokumente untersucht.
Ein klassisches Beispiel ist ein laufendes Vergabeverfahren: Bietet ein Unternehmer einem Entscheidungsträger Geld oder sonstige Vorteile an, um interne Informationen oder eine Einladung zur Angebotslegung zu erhalten, kann dies bereits strafbar sein – selbst wenn es am Ende gar nicht zur gewünschten Entscheidung (Zuschlag) kommt.
Korruptionsverfahren in diesem Bereich führen oft zu Hausdurchsuchungen, Datensicherstellungen und erheblichen Reputationsschäden. Für Unternehmen steht dabei häufig weit mehr als nur die strafrechtliche Verantwortung einzelner Personen auf dem Spiel.
5. Was ist Vorteilsannahme (§ 305 StGB) bzw. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)?
Nicht jede strafbare Korruption setzt eine pflichtwidrige Handlung voraus. Auch die Forderung, Annahme oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für eine pflichtgemäße Amtsausübung kann strafbar sein. Umgekehrt gilt dies auch wiederum für das Anbot, das Versprechen oder die Gewährung eines diesbezüglichen Vorteils. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass durch Geschenke oder Einladungen eine allgemeine Wohlwollensbeziehung entsteht.
Beispiel: Ein Unternehmen erfüllt sämtliche Voraussetzungen für eine gewerberechtliche Genehmigung. Nach positiver Erledigung des Verfahrens übermittelt der Geschäftsführer dem zuständigen Behördenmitarbeiter als „Dankeschön“ eine Tankgutscheine für mehrere Tankfüllungen.
6. Was bedeutet „Anfüttern“ im Korruptionsstrafrecht (§§ 306, 307b StGB)?
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Tatbestand des sogenannten „Anfütterns“. Gemeint ist damit die wiederholte Einforderung oder Gewährung von Vorteilen ohne unmittelbare Gegenleistung, um langfristig ein positives Verhältnis aufzubauen oder spätere Entscheidungen zu beeinflussen. Genau hier setzen die Delikte der Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung an. Der Gesetzgeber will verhindern, dass schrittweise persönliche Abhängigkeiten entstehen. Gerade langfristige Geschäftsbeziehungen geraten deshalb zunehmend in den Fokus von Ermittlungsbehörden.
In der Praxis ist die Grenze oft schwer zu ziehen. Geschäftsessen oder kleine Aufmerksamkeiten gehören zwar zum Wirtschaftsleben, problematisch wird es jedoch bei Luxusveranstaltungen, hochpreisigen Einladungen oder wiederkehrenden Vorteilen. Gerade deshalb ist es für Unternehmen relevant, strenge Compliance-Regeln für Geschenke, Einladungen und Sponsoringmaßnahmen einzuführen. Es sind klare interne Richtlinien zu schaffen und zu dokumentieren, welche Vorteile zulässig sind und welche Genehmigungen erforderlich sind.
Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter lädt einen Einkaufsleiter eines mehrheitlich staatlichen Unternehmens regelmäßig zu exklusiven Veranstaltungen ein. Obwohl keine ausdrückliche Gegenleistung vereinbart wird, kann bereits der Eindruck entstehen, Entscheidungen beeinflussen zu wollen.

7. Was fällt zudem unter Korruption im privaten Sektor?
§ 309 StGB regelt die „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“. Der Tatbestand soll fairen Wettbewerb und redliche Geschäftsentscheidungen schützen. Strafbar macht sich, wer pflichtwidrige Rechtshandlungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten setzt oder unterlässt und dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt bzw. vice versa anbietet, verspricht oder gewährt. Im Unterschied zu den klassischen Korruptionsdelikten geht es hier also nicht um öffentliche Amtsführung, sondern um private Geschäftsbeziehungen.
Beispiel: Ein Einkaufsleiter eines privaten Unternehmens vergibt regelmäßig Aufträge an einen bestimmten Lieferanten. Im Gegenzug erhält er verdeckte Provisionszahlungen auf ein Privatkonto. Der Einkaufsleiter verletzt dadurch seine Verpflichtung, ausschließlich im Interesse seines Unternehmens zu handeln. Gleichzeitig verschafft sich der Lieferant einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern.
Gerade im Bereich Einkauf, Vertrieb und Vergabe entstehen in Unternehmen erhebliche Risiken nach § 309 StGB. Viele Verfahren beginnen dabei durch interne Hinweise, Compliance-Untersuchungen oder Whistleblower-Meldungen.
8. Welche Konsequenzen drohen bei Korruption?
Korruptionsdelikte zählen zu den schwerwiegenden Wirtschafts- und Vermögensdelikten in Österreich. Je nach Delikt und Wert des Vorteils droht eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren.
Zusätzlich können Berufsverbote, Vergabesperren oder massive Reputationsschäden folgen. Besonders relevant ist außerdem das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, aus dem sich zusätzlich eine Geldbuße ergeben kann. Damit können nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen selbst strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
9. Fazit
Bereits Einladungen, Geschenke oder langfristige Beziehungspflege können strafrechtlich relevant werden. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Regelungen komplex und die Grenzen in der Praxis oft schwer erkennbar. Zudem ist Korruption nicht auf die Ländergrenzen von Österreich beschränkt, sondern betrifft insbesondere auch internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäfte im und mit dem Ausland.
Unternehmen sollten daher frühzeitig auf klare Compliance-Strukturen, transparente Prozesse und rechtliche Beratung setzen. Besonders die weit gefassten Begriffe des Amtsträgers, der Vorteilsannahme und des „Anfütterns“ führen regelmäßig zu Unsicherheiten und langwierigen sowie kostspieligen Ermittlungsverfahren. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, Risiken zu minimieren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Beratung im Korruptionsstrafrecht durch LEUKOS Rechtsanwälte in Wien.
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