Cyber-Sicherheit als Managementaufgabe: Wann haften Geschäftsleiter für „Hackerangriffe“?
In der modernen Unternehmensführung ist die Frage nicht mehr, ob ein Unternehmen von Cyberkriminellen angegriffen wird, sondern lediglich wann dies passiert. Auch die Anzahl der Fälle, in denen Cyberangriffe erfolgreich sind, steigt. Für Geschäftsführer (GmbH) und Vorstände sowie Aufsichtsräte (AG) rückt damit ein Thema in den Fokus, das weit über die reine IT-Abteilung hinausreicht: die persönliche Haftung für Defizite in der Cybersicherheit.
Insichgeschäfte bei der GmbH: Wann werden Verträge mit sich selbst zur Haftungsfalle?
In der Theorie klingt es simpel: Ein Geschäftsführer leitet die Geschäfte der GmbH. Dabei hat er stets die Interessen dieser Gesellschaft zu wahren. In der Praxis sind Geschäftsführer aber häufig in unterschiedlichen Gesellschaften eingesetzt. Der Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens ist vielleicht auch der private Verpächter der notwendigen Produktionsstätte oder Geschäftsführer eines Vertriebsunternehmens, das die Produkte weiterverkauft.
Geschäftsführerhaftung – Business Judgment Rule
Geschäftsführer sind laufend mit unternehmerischen Entscheidungen konfrontiert. Deren wirtschaftlicher Ausgang ist naturgemäß häufig ungewiss. Investitionen, strategische Neuausrichtungen, aber auch das Tagesgeschäft bergen Chancen und Risiken.
Das österreichische Recht trägt dieser Realität Rechnung, indem es Geschäftsführern nicht jede Fehlentscheidung haftungsrechtlich anlastet. Zentrales Instrument hierfür ist die sogenannte Business Judgment Rule. Sie stellt klar, dass nicht der wirtschaftliche Erfolg einer Entscheidung maßgeblich ist, sondern wie sie zustande gekommen ist.