Wenn der Geschäftsführer einen Vertrag unterschreibt, bei dem er auf beiden Seiten des Tisches sitzt, spricht man von einem Insichgeschäft. Hier ist Vorsicht geboten: Wer nicht die strengen Spielregeln des österreichischen Gesellschaftsrechts beachtet, riskiert die Unwirksamkeit des Vertrages und setzt sich auch einem Haftungsrisiko aus.
1. Was genau ist ein Insichgeschäft?
Der Begriff des Insichgeschäfts erfasst grundsätzlich zwei Konstellationen, in denen gleichermaßen die Gefahr einer Interessenkollision besteht:
- Selbstkontrahieren: Der Geschäftsführer schließt im Namen der GmbH einen Vertrag mit sich selbst ab (zB die GmbH A kauft dem Geschäftsführer sein privates Auto ab).
- Doppelvertretung: Der Geschäftsführer vertritt bei einem Geschäftsabschluss beide beteiligten Parteien. Dies kann sowohl als Vertreter natürlicher oder juristischer Personen sein (zB der Geschäftsführer von GmbH A unterschreibt einen Liefervertrag mit GmbH B, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist).
In beiden Konstellationen stellt sich die Frage: Wessen Interessen vertritt der Geschäftsführer gerade? Die der GmbH A oder seine eigenen bzw. der GmbH B?
2. Die Grundregel: Unzulässigkeit bei Interessenkollision
Grundsätzlich gilt, dass Insichgeschäfte bei drohender Interessenkollision unzulässig sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine natürliche Person nicht gleichzeitig zwei Personen gleichermaßen loyal sein kann. Um Zweifel an einer Interessenkollision auszuschließen, unterliegt die Gültigkeit von Insichgeschäften strengen rechtlichen Voraussetzungen.
3. Wann sind Insichgeschäfte zulässig und wirksam?
Eine Interessenkollision droht insbesondere dann nicht (und ist ein Insichgeschäft einer GmbH damit zulässig), wenn die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaft praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn:
- das Geschäft der vertretenen GmbH ausschließlich Vorteile bringt;
- keine Gefahr einer Schädigung der vertretenen GmbH besteht; oder
- die vertretene GmbH dem Geschäft explizit zustimmt.
Zudem muss der Abschlusswille jedenfalls derart geäußert werden, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht mehr unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Besonders wichtig ist für den einschreitenden Geschäftsführer daher die Dokumentation. Ein bloßer Gedanke oder ein mündliches „Ja“ reicht nicht aus.
Wird ein Insichgeschäft ohne Beachtung der Schutzvorschriften abgeschlossen, ist es schwebend unwirksam. Das bedeutet, das Geschäft entfaltet keine rechtliche Wirkung, es sei denn, es wird nachträglich genehmigt. Für den Geschäftsführer ist das ein gefährliches Terrain, da er persönlich für Schäden haftbar gemacht werden kann.
4. Wer muss bei der GmbH zustimmen?
Die Zustimmung in Form einer vorher erteilten Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung ist der sicherste Weg, um ein Insichgeschäft auf rechtlich sicheren Boden zu stellen. Bei der GmbH wird generell nach der Struktur der Geschäftsführung unterschieden:
- Allein-Geschäftsführer: Gibt es keinen weiteren Geschäftsführer, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat oder der/die Gesellschafter zustimmen. Die Einhaltung der Formvorschriften für Gesellschafterbeschlüsse ist allerdings nicht erforderlich.
- Mehrere Geschäftsführer: Sind weitere Geschäftsführer bestellt, müssen alle übrigen Geschäftsführer zustimmen – und zwar ungeachtet ihrer sonstigen Vertretungsmacht im Firmenbuch.
Wichtig: Der betroffene Geschäftsführer kann sich die Zustimmung nicht selbst geben. Das klingt logisch, ist aber in der Praxis ein häufiger Fehler bei Ein-Personen-GmbHs, in denen die Trennung zwischen „mir als Chef“ und „mir als Privatperson“ oft verschwimmt. Siehe dazu sogleich Punkt 5.
5. Besonderheiten bei Insichgeschäften des Alleingesellschafters einer GmbH
Im Falle von Selbstkontrahieren eines Alleingesellschafters, sei es als Geschäftsführer, Prokurist oder sonstiger Bevollmächtigter, ist unverzüglich eine Urkunde über das Geschäft zu errichten. Darin sind die wesentlichen Punkte wie das Zustandekommen, der Abschlusszeitpunkt und Höhe und Art der Leistung festzuhalten.
Als Ausnahme gilt: Wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde, ist keine Urkunde zu errichten. Die Rechtsprechung nennt als konkretes Beispiel hierfür Rechtsgeschäfte über Waren oder Leistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Demnach ist bei Vorliegen eines objektiven Marktpreises die Gefahr einer Schädigung des Vertretenen ausgeschlossen. Dies, da die Konditionen des Geschäfts nicht der willkürlichen Festsetzung durch den Vertreter unterliegen, sondern durch den Markt vorgegeben sind. Das Geschäft wird somit zu Bedingungen abgeschlossen, wie sie auch zwischen voneinander unabhängigen Dritten (fremdüblich) vereinbart worden wären.

6. Materielle Interessenkollision und Haftungsrisiken
Neben der formellen Doppelvertretung gibt es auch Fälle der materiellen Interessenkollision. Diese liegt vor, wenn der Geschäftsführer zwar nicht direkt Vertragspartei ist, aber ein massives Eigeninteresse am Geschäft hat – etwa, weil der Vertrag mit einem nahen Angehörigen oder einer Gesellschaft abgeschlossen wird, an der er maßgeblich beteiligt ist.
Die Folgen – auch eines solchen – unzulässigen Insichgeschäfts sind weitreichend:
- Zivilrechtlich: Unwirksamkeit des Vertrags und Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (§ 25 GmbHG).
- Strafrechtlich: Bei einer bewussten Schädigung des Gesellschaftsvermögens steht schnell der Vorwurf der Untreue (§ 153 StGB) im Raum.
- Gesellschaftsrechtlich: Ein unzulässiges Insichgeschäft stellt oft einen wichtigen Grund für die sofortige Abberufung des Geschäftsführers dar.
7. Fazit: Compliance spart Kopfschmerzen
Insichgeschäfte sind in der Unternehmenspraxis allgegenwärtig. Die Annahme, dass man als „Chef“ ohnehin alles unterschreiben darf, kann für den Geschäftsführer kostspielig werden. Der Schutz des Gesellschaftsvermögens genießt Vorrang vor der Bequemlichkeit kurzer Entscheidungswege.
Jeder Geschäftsführer sollte daher bei Geschäften, die ihn selbst oder nahestehende Personen/Firmen betreffen, die notwendigen Zustimmungen bestenfalls vorab schriftlich einholen. Nur die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und eine gute Dokumentation schützen vor späteren Haftungsfällen und strafrechtlichen Konsequenzen.
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