Insichgeschäfte bei der GmbH: Wann werden Verträge mit sich selbst zur Haftungsfalle?

In der Theorie klingt es simpel: Ein Geschäftsführer leitet die Geschäfte der GmbH. Dabei hat er stets die Interessen dieser Gesellschaft zu wahren. In der Praxis sind Geschäftsführer aber häufig in unterschiedlichen Gesellschaften eingesetzt. Der Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens ist vielleicht auch der private Verpächter der notwendigen Produktionsstätte oder Geschäftsführer eines Vertriebsunternehmens, das die Produkte weiterverkauft.

Wenn der Geschäftsführer einen Vertrag unterschreibt, bei dem er auf beiden Seiten des Tisches sitzt, spricht man von einem Insichgeschäft. Hier ist Vorsicht geboten: Wer nicht die strengen Spielregeln des österreichischen Gesellschaftsrechts beachtet, riskiert die Unwirksamkeit des Vertrages und setzt sich auch einem Haftungsrisiko aus.

1. Was genau ist ein Insichgeschäft?

Der Begriff des Insichgeschäfts erfasst grundsätzlich zwei Konstellationen, in denen gleichermaßen die Gefahr einer Interessenkollision besteht: 

  • Selbstkontrahieren: Der Geschäftsführer schließt im Namen der GmbH einen Vertrag mit sich selbst ab (zB die GmbH A kauft dem Geschäftsführer sein privates Auto ab).  
  • Doppelvertretung: Der Geschäftsführer vertritt bei einem Geschäftsabschluss beide beteiligten Parteien. Dies kann sowohl als Vertreter natürlicher oder juristischer Personen sein (zB der Geschäftsführer von GmbH A unterschreibt einen Liefervertrag mit GmbH B, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist).

In beiden Konstellationen stellt sich die Frage: Wessen Interessen vertritt der Geschäftsführer gerade? Die der GmbH A oder seine eigenen bzw. der GmbH B?

2. Die Grundregel: Unzulässigkeit bei Interessenkollision

Grundsätzlich gilt, dass Insichgeschäfte bei drohender Interessenkollision unzulässig sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine natürliche Person nicht gleichzeitig zwei Personen gleichermaßen loyal sein kann. Um Zweifel an einer Interessenkollision auszuschließen, unterliegt die Gültigkeit von Insichgeschäften strengen rechtlichen Voraussetzungen.

3. Wann sind Insichgeschäfte zulässig und wirksam?

Eine Interessenkollision droht insbesondere dann nicht (und ist ein Insichgeschäft einer GmbH damit zulässig), wenn die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaft praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn:

  • das Geschäft der vertretenen GmbH ausschließlich Vorteile bringt;
  • keine Gefahr einer Schädigung der vertretenen GmbH besteht; oder
  • die vertretene GmbH dem Geschäft explizit zustimmt.

Zudem muss der Abschlusswille jedenfalls derart geäußert werden, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht mehr unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Besonders wichtig ist für den einschreitenden Geschäftsführer daher die Dokumentation. Ein bloßer Gedanke oder ein mündliches „Ja“ reicht nicht aus.

Wird ein Insichgeschäft ohne Beachtung der Schutzvorschriften abgeschlossen, ist es schwebend unwirksam. Das bedeutet, das Geschäft entfaltet keine rechtliche Wirkung, es sei denn, es wird nachträglich genehmigt. Für den Geschäftsführer ist das ein gefährliches Terrain, da er persönlich für Schäden haftbar gemacht werden kann.

4. Wer muss bei der GmbH zustimmen?

Die Zustimmung in Form einer vorher erteilten Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung ist der sicherste Weg, um ein Insichgeschäft auf rechtlich sicheren Boden zu stellen. Bei der GmbH wird generell nach der Struktur der Geschäftsführung unterschieden:

  • Allein-Geschäftsführer: Gibt es keinen weiteren Geschäftsführer, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat oder der/die Gesellschafter zustimmen. Die Einhaltung der Formvorschriften für Gesellschafterbeschlüsse ist allerdings nicht erforderlich.
  • Mehrere Geschäftsführer: Sind weitere Geschäftsführer bestellt, müssen alle übrigen Geschäftsführer zustimmen – und zwar ungeachtet ihrer sonstigen Vertretungsmacht im Firmenbuch.

Wichtig: Der betroffene Geschäftsführer kann sich die Zustimmung nicht selbst geben. Das klingt logisch, ist aber in der Praxis ein häufiger Fehler bei Ein-Personen-GmbHs, in denen die Trennung zwischen „mir als Chef“ und „mir als Privatperson“ oft verschwimmt. Siehe dazu sogleich Punkt 5.

5. Besonderheiten bei Insichgeschäften des Alleingesellschafters einer GmbH

Im Falle von Selbstkontrahieren eines Alleingesellschafters, sei es als Geschäftsführer, Prokurist oder sonstiger Bevollmächtigter, ist unverzüglich eine Urkunde über das Geschäft zu errichten. Darin sind die wesentlichen Punkte wie das Zustandekommen, der Abschlusszeitpunkt und Höhe und Art der Leistung festzuhalten.

Als Ausnahme gilt: Wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde, ist keine Urkunde zu errichten. Die Rechtsprechung nennt als konkretes Beispiel hierfür Rechtsgeschäfte über Waren oder Leistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Demnach ist bei Vorliegen eines objektiven Marktpreises die Gefahr einer Schädigung des Vertretenen ausgeschlossen. Dies, da die Konditionen des Geschäfts nicht der willkürlichen Festsetzung durch den Vertreter unterliegen, sondern durch den Markt vorgegeben sind. Das Geschäft wird somit zu Bedingungen abgeschlossen, wie sie auch zwischen voneinander unabhängigen Dritten (fremdüblich) vereinbart worden wären. 

6. Materielle Interessenkollision und Haftungsrisiken

Neben der formellen Doppelvertretung gibt es auch Fälle der materiellen Interessenkollision. Diese liegt vor, wenn der Geschäftsführer zwar nicht direkt Vertragspartei ist, aber ein massives Eigeninteresse am Geschäft hat – etwa, weil der Vertrag mit einem nahen Angehörigen oder einer Gesellschaft abgeschlossen wird, an der er maßgeblich beteiligt ist.

Die Folgen – auch eines solchen – unzulässigen Insichgeschäfts sind weitreichend:

  • Zivilrechtlich: Unwirksamkeit des Vertrags und Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (§ 25 GmbHG).
  • Strafrechtlich: Bei einer bewussten Schädigung des Gesellschaftsvermögens steht schnell der Vorwurf der Untreue (§ 153 StGB) im Raum.
  • Gesellschaftsrechtlich: Ein unzulässiges Insichgeschäft stellt oft einen wichtigen Grund für die sofortige Abberufung des Geschäftsführers dar.

7. Fazit: Compliance spart Kopfschmerzen

Insichgeschäfte sind in der Unternehmenspraxis allgegenwärtig. Die Annahme, dass man als „Chef“ ohnehin alles unterschreiben darf, kann für den Geschäftsführer kostspielig werden. Der Schutz des Gesellschaftsvermögens genießt Vorrang vor der Bequemlichkeit kurzer Entscheidungswege.

Jeder Geschäftsführer sollte daher bei Geschäften, die ihn selbst oder nahestehende Personen/Firmen betreffen, die notwendigen Zustimmungen bestenfalls vorab schriftlich einholen. Nur die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und eine gute Dokumentation schützen vor späteren Haftungsfällen und strafrechtlichen Konsequenzen.

Wir unterstützen Sie bei der Vermeidung von Haftungsfällen und unwirksamer Geschäfte

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Geschäftsführerhaftung – Business Judgment Rule

Geschäftsführer sind laufend mit unternehmerischen Entscheidungen konfrontiert. Deren wirtschaftlicher Ausgang ist naturgemäß häufig ungewiss. Investitionen, strategische Neuausrichtungen, aber auch das Tagesgeschäft bergen Chancen und Risiken. Das österreichische Recht trägt dieser Realität Rechnung, indem es Geschäftsführern nicht jede Fehlentscheidung haftungsrechtlich anlastet. Zentrales Instrument hierfür ist die sogenannte Business Judgment Rule. Sie stellt klar, dass nicht der wirtschaftliche Erfolg einer Entscheidung maßgeblich ist, sondern wie sie zustande gekommen ist.

Verbandsverantwortlichkeit: Wann haften Unternehmen – und wie lässt sich das Risiko minimieren?

Unternehmen geraten zunehmend in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Seit Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) können nicht nur handelnde Personen, sondern auch der Verband selbst für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Insbesondere Geschäftsführer, Gesellschafter und Compliance-Verantwortliche sollten daher die Voraussetzungen für eine Verbandsverantwortlichkeit kennen, um das Risiko effektiv zu reduzieren.

Dr. Paul Krepil

Rechtsanwalt | Partner

Paul Krepil ist Rechtsanwalt und Partner bei LEUKOS Rechtsanwälte. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im streitigen Zivilverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und (internationalen) Schiedsverfahren. Er verfügt über 10 Jahre Erfahrung als Parteienvertreter und Verteidiger mit besonderer Expertise in Verfahren mit internationalem Bezug. Zudem wurde er mehrmals als Key-Lawyer vom renommierten Anwaltsranking Legal500 empfohlen.

„Paul Krepil was incredibly well prepared and always kept everything together.“ – Legal500 (2024)

 

„Paul Krepil knows the case in depth, quick and useful responses. He typically knows even minor details by heart.“ – Legal500 (2023)

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2016 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Cerha Hempel
Wolf Theiss

Universität Wien (Dr.iur. und Mag.iur.)
Universität Edinburgh, Schottland

  • Vertretung eines globalen Tech-Unternehmens in Massenverfahren wegen behaupteter DSGVO-Verstöße.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Strategische Beilegung eines Massenverfahrens im Stil einer Sammelklage“, mit über 120 Ansprüchen durch erfolgreiche Gerichtsverfahren und Vergleiche zu günstigen Konditionen für den Mandanten.
  • Vertretung eins Kreditinstituts in Exekutions- und Vollstreckungsverfahren über einen Schiedsspruch in Höhe von über EUR 200 Millionen.
  • Rechtsberatung im Vollstreckungsstadium eines Schiedsspruchs in Millionenhöhe infolge eines Investitionsschiedsverfahrens.

  • Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit (ecolex 2025)
  • Schutzmaßnahmen als Haftungsminimierung für Unternehmen und ihre Organe in Brewi/Royer (Hrsg.), Praxishandbuch Cybercrime (Linde 2025)
  • Obstructing Arbitral Proceedings at Their Beginning: A Bumpy Road (Not) to Take in Austrian Yearbook on International Arbitration 2024 (Manz 2024, Co-Autor)
  • Regelmäßige Vortragstätigkeit an der Akademie für Recht und Steuern  – „Einführung in das Vertragsrecht“ (ARS)
  • Litigation & Dispute Resolution, 2024, 17th Edition, Austria, International Comparative Legal Guide (ICLG, 2024, Co-Autor)
  • The Banking Litigation Law Review – Austrian Chapter, 5th Edition (Law Business Research 2021; Co-Autor)
  • Class & Group Actions 2019: International Comparative Legal Guide, 11th Edition (ICLG 2019; Co-Autor)
  • Foreign Investments in Austria, ABA Section of International Law, Issue 17, August 2018 (Co-Autor)
  • Global Legal Insights – Bribery & Corruption: Austrian Chapter (GLI 2018; Co-Autor)
  • The Class Action Law Review – Austrian Chapter, 2nd Edition (Law Business Research 2017, Co-Autor)

Team

Mag. Claudia Brewi

Partnerin | Rechtsanwältin

Claudia Brewi ist Rechtsanwältin und Partnerin bei LEUKOS Rechtsanwälte. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, streitige Prozessführung und Compliance. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Strafverteidigerin und Privatbeteiligtenvertreterin in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sowie als Parteienvertreterin in zivilgerichtlichen Streitigkeiten mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug. Zudem ist sie Gründungs- und Präsidiumsmitglied der Austrian White Collar Crime Association – Vereinigung für Wirtschaftsstrafrecht (AWCCA).

Berufserfahrung

seit 2025
2021 – 2025
2017 – 2021

LEUKOS Rechtsanwälte
Paulitsch Law
Wolf Theiss

Universität Wien (Mag.iur.)
Universität Oslo, Norwegen

  • Beratung und Vertretung eines Steuerberaters in umfangreichen Zivilprozessen über behauptete Millionenschäden wegen vorgeworfener Fehlberatung; mehrere (teils bereits rechtskräftige) Klagsabweisungen konnten erzielt werden.
  • Erfolgreiche Strafverteidigung eines Unternehmers aus der Immobilienbranche mit Freispruch (Vorwürfe ua schwerer Betrug, betrügerische Krida und Bilanzfälschung).
  • Vertretung von Opfern groß angelegter Kryptobetrugsfälle in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
  • Privatbeteiligtenvertretung eines internationalen IT-Unternehmens in Zusammenhang mit Millionenschäden wegen Untreue und Geldwäscherei.
  • Online-Vortrag – Das österreichische Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz): same same but different? (WisteV/AWCCA 2025)
  • Checkliste: Aktuelle Cybercrime-Phänomene und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen (ecolex 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: From Corruption to Laundering in Austria/Europe: Legal and Practical Responses to an Evolving Threat (IACA 2025)
  • Herausgeberin und Autorin Praxishandbuch Cybercrime: Cybercrime – eine Bestandsaufnahme, Online- und Krypto-Betrug, Aktuelle Entwicklungen und Ausblick (Linde 2025)
  • Ecolex Talks – Do’s and Don’ts im Strafrecht (Manz 2025)
  • The International Anti-Corruption Academy’s Annual Conference on Global Trends and Challenges in Preventing and Combating Corruption Vortrag: New trends in AML/CFT from the financial sector perspective (IACA 2024)
  • Tagung Geldwäsche Vortrag: AML- und Betrugs-Compliance (ARS Akademie 2024)
  • Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen? (ecolex, Co-Autorin)
  • Verschärfung des Korruptionsstrafrechts (ecolex, Co-Autorin)
  • Expertenpanel zu Risiken des Darkwebs (SMJ partners, AWCCA und Darkowl 2023)
  • blockchain-REAL Vortrag: Crypto-Crime – Aktuelle Betrugs- und Geldwäschefälle (Linde und GEWINN 2022)
  • Linde Podcast #96 – Crypto Crime (Linde 2022)
  • The Asset Tracing and Recovery Review – Austrian Chapter, 7th and 8th Edition (Law Business Research 2019 und 2020, Co-Autorin)

Team

Ausgelagerte Rechtsabteilung

Ausgelagerte
Rechtsabteilung

Für viele Unternehmen ist eine eigenen Rechtsabteilung nicht wirtschaftlich. Aber auch in etablierten Rechtsabteilungen können plötzliche Mehrbelastungen oder personelle Engpässe in rechtlich heiklen Situationen schnell zum Risiko werden. Wir unterstützen Ihr Unternehmen flexibel, rasch und zuverlässig in allen rechtlichen Angelegenheiten – damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

  • Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Pflichten (Corporate Housekeeping)
    Laufende rechtliche Betreuung von Unternehmen, 
von der Gründung bis zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen oder Gesellschafterwechseln.
  • Krisenmanagement und Krisenkommunikation
    Rechtliche Unterstützung in Krisensituationen sowie strategische Beratung bei interner und externer Kommunikation.
  • Datenschutz (DSGVO)
    Beratung und Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen, Erstellung von Richtlinien und Begleitung bei behördlichen Prüfungen.
  • Claim Management
    Koordination und Betreuung streitiger Angelegenheiten einschließlich strategischer Planung und rechtlicher Unterstützung bei Konflikten und Streitfällen.
  • Vertragserrichtung und Vertragsverhandlungen
    Erstellung maßgeschneiderter Verträge zur optimalen Absicherung von Unternehmensinteressen sowie juristische Begleitung bei Vertragsverhandlungen zur Positionsstärkung und Risikominimierung.
  • Vertragsmanagement
    Strukturierte Verwaltung, Überwachung und Anpassung bestehender Verträge, einschließlich Fristenkontrolle.
  • Immaterialgüterrecht und unlauterer Wettbewerb
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Internet- und Kryptokriminalität

Die Digitalisierung führt zu einer rapiden Zunahme und Weiterentwicklung von Straftaten im Internet. Cyberangriffe können Unternehmen wie Privatpersonen plötzlich und schwer treffen. Wir helfen Ihnen dabei, komplexe Online-Straftaten rechtlich einzuordnen, Vermögensschäden zu minimieren und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

  • Krypto- und Online-Betrug
    Erstberatung, Aufarbeitung des Sachverhalts und Geltendmachung von Ansprüchen bei Kryptobetrug, Anlage- und Investmentbetrug, Love Scam, Pig Butchering, Fake Shops, Polizistentrick ua.
  • Prävention und Compliance
    Erarbeitung und Umsetzung von Leitfäden, Schulungen und Präventionsmaßnahmen zur Minimierung digitaler Risiken.
  • Angriffe auf Computersysteme
    Beratung und Krisenmanagement bei Hacking, Phishing, Ransomware, betrügerischer Datenverarbeitung, Missbrauch von Zugangsdaten, Datenfälschung und Datenbeschädigung.
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    Begleitung in Fällen von Bestellbetrug, CEO-Fraud, Geldwäsche, Datenschutzverletzungen und Kreditschädigung.
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    Beratung zu Sicherheitsanforderungen, Pflichten und organisatorischen Maßnahmen für betroffene Unternehmen. Unterstützung bei Datenschutzvorfällen, einschließlich Data-Breach-Meldungen und Behördenkommunikation.

Wirtschaftsstrafrecht

Strafrechtliche Risiken können Unternehmen wie Einzelpersonen unerwartet treffen. Wir  bieten umfassende Unterstützung, um kritische Situationen professionell, diskret und rechtssicher zu bewältigen. Wir verteidigen Ihre Rechte in allen Phasen des Strafverfahrens, begleiten Sie in belastenden Situationen und stellen sicher,
dass Ihre Position effektiv und strategisch vertreten wird.

  • Wirtschaftsdelikte
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Prozessführung

Wir vertreten Sie in streitigen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Dabei setzen wir Ansprüche durch, wehren unberechtigte Forderungen ab und begleiten Sie in Mahn-, Exekutions- und Insolvenzverfahren. Auch außergerichtlich unterstützen wir Sie mit strategisch geführter Korrespondenz und effizientem Forderungs- und Vollstreckungsmanagement.

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    Beratung in allen Bereichen des Zivilrechts (Schadenersatz, Gewährleistung, Produkthaftung und Bereicherungsrecht etc).
  • Unternehmens- und Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
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    Erstellung gezielter Aufforderungs- und Mahnschreiben sowie effiziente außergerichtliche Intervention zur Konfliktlösung.
  • (Europäische) Mahnverfahren
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