- Territorialität als Ausgangspunkt – „Inlandstat“
Grundsätzlich gilt in Österreich das Territorialitätsprinzip. Demnach unterliegen strafbare Handlungen dem österreichischen Strafrecht, wenn sie im Inland begangen werden (§ 62 StGB). Was konkret als „im Inland begangen“ anzusehen ist richtet sich nach § 67 Abs 2 StGB. Eine Tat gilt an jenem Ort begangen, an dem
- der Täter gehandelt hat (Handlungsort), oder
- der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (Erfolgsort).
Genau hier beginnen bei Cybercrime die Probleme. Handlungs- und Erfolgsort liegen häufig in unterschiedlichen Staaten.
Beispiel: Ein Täter verfasst eine Phishing-Mail in Deutschland, das Opfer überweist von Österreich aus Geld auf ein Konto in Frankreich. Ob österreichische Behörden in derartigen Konstellationen zuständig sind, ist nicht immer eindeutig.
- Zuständigkeit auch ohne Inlandstat (§ 64 StGB)
In bestimmten Fällen sind die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch dann zuständig, wenn die Tat komplett im Ausland begangen wurde (Handlung und Erfolg). § 64 StGB erfasst bestimmte Straftaten extraterritorial. Für den Cybercrime-Bereich besonders relevant:
- Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen zugunsten des Auslands
- Kriminelle Organisation
- Schwere Nötigung
- Geldwäscherei
Auch Beitragstäter, die vom Ausland aus zu einer Inlandstat beitragen, können in Österreich strafbar sein (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB).
Beispiel: Ein Täter in der Schweiz teilt, liked oder kommentiert einen von einem in Österreich handelnden Täter geposteten strafbaren Inhalt auf Instagram oder Facebook.
- Praxisrelevante Cybercrime-Delikte und österreichische Zuständigkeit
a) Betrug (§ 146 StGB) und Erpressung (§ 144 StGB)
Bei beiden Delikten handelt es sich um klassische Erfolgsdelikte. Der Erfolgsort ist dort, wo der Vermögensschaden eintritt. Somit jener Ort, an dem das Opfer die Möglichkeit verliert, über das betroffene Vermögen frei zu verfügen – zB bei Überweisungen auf ein fremdes Bankkonto am Sitz der Bank des Opfers. Es war daher bislang entscheidend, dass die Überweisung des Opfers von einem inländischen Bankkonto erfolgt.
Wichtiges OGH-Update (2025): Der OGH stellte dieses Jahr klar, dass auch ein tatbestandsmäßiger Zwischenerfolg für österreichische Gerichtsbarkeit genügt – selbst, wenn der eigentliche Schaden erst im Ausland eintritt. Das bringt eine große Erleichterung für Opfer von Kryptobetrug oder Investment-Scams, bei denen sich Täter eines zwischengeschalteten ausländischen Bankkontos oder Kryptokontos der Opfer bedienen.
b) Cybermobbing (§ 107c StGB)
Cybermobbing ist einerseits ein Erfolgsdelikt und andererseits ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Entscheidend ist, ob der Täter für die Tatbegehung Telekommunikation oder ein Computersystem im Inland verwendet oder die Ehrverletzung im Inland „für eine längere Zeit“ wahrnehmbar ist. Damit sind die österreichischen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig zuständig, wenn der betroffene Inhalt hier zu Lande abrufbar ist.
c) Hacking – widerrechtlicher Zugriff (§ 118a StGB)
Um Hacking im strafrechtlichen Sinn handelt es sich, wenn sich der Täter zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung Zugang verschafft. Ein inländischer Tatort ist gegeben, wenn sich der Täter aus Österreich Zugang zum fremden Computersystem verschafft (Handlungsort) oder sich das angegriffene Computersystem in Österreich befindet (Erfolgsort).
d) Datenbeschädigung (§ 126a StGB)
Eine strafrechtliche Datenbeschädigung liegt vor, wenn jemand einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt. Es handelt sich um Erfolgsdelikt, da ein Schadenseintritt vorausgesetzt wird. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sind damit auch dann zuständig, wenn der Täter das Verändern, Löschen, sonst Unbrauchbarmachen oder Unterdrücken im Ausland begeht, der Schaden aber an Daten im Inland eingetreten ist.
e) Missbrauch von Computerprogrammen (§ 126c StGB)
Strafbar ist die Herstellung von Computerprogrammen, um sich über diese unrechtmäßig Zugang zu Daten zu verschaffen. Es handelt sich um eine häufige Vorbereitungshandlung zu anderen Cybercrime-Delikten. § 126c StGB ist ein reines Tätigkeitsdelikt, ohne Erfolgserfordernis. Österreichische Strafverfolgungsbehörden sind zuständig, wenn die „Vorbereitungshandlung“ im Inland erfolgt.
f) Datenfälschung (§ 225a StGB)
Auch wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden, macht sich in Österreich strafbar. Dabei ist es für die inländische Zuständigkeit ausreichend, dass echte Daten im Inland verfälscht oder falsche Daten im Inland hergestellt werden.
4. Fazit
Ob die österreichische Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt, hängt vom jeweiligen Deliktstypus (Handlungs- oder Erfolgsdelikt) ab. Wenn der Täter aus dem Ausland agiert, kommt nur bei Erfolgsdelikten eine österreichische Zuständigkeit in Frage. Gerade in komplexen Cybercrime-Fällen können aber bereits Zwischenerfolge oder die Wahrnehmbarkeit im Inland ausreichen.
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Fachpublikation von Dr. Paul Krepil „Cybercrime und inländische Gerichtsbarkeit“ (ecolex 2025/426).

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Cybercrime-Fälle sind technisch und rechtlich anspruchsvoll. Fragen der internationalen Zuständigkeit entscheiden oft darüber, ob die österreichische Polizei oder Staatsanwaltschaft tätig werden und Ermittlungen aufnehmen oder ob Betroffene an ausländische Strafverfolgungsbehörden verwiesen werden. Dies ist sowohl für Opfer von Cybercrime, aber auch die Verteidigung von Tätern relevant.
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